Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.814 Anfragen

Taxistand blockiert: Abschleppen ist immer verhältnismäßig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Taxistand abgestellten Fahrzeugs ist auch dann verhältnismäßig, wenn im konkreten Moment kein Taxi die Fläche beansprucht. Die Funktion eines Taxistandes lässt sich nur gewährleisten, wenn dieser jederzeit von unberechtigten Fahrzeugen freigehalten wird.

Nicht jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigt ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Die bloße Berufung auf Vorbildwirkung oder Generalprävention reicht für sich allein nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls: Die Nachteile für den Betroffenen durch die Abschleppmaßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen, insbesondere dem Wegfall von Behinderungen oder Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer. Regelmäßig geboten ist das Abschleppen hingegen, wenn es zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt - beispielsweise bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, bei verbotswidrigem Parken in Feuerwehranfahrzonen oder auf Behindertenparkplätzen.

§ 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO normiert ein ausdrückliches Haltverbot an ausgeschilderten Taxenständen. Dieses geht auf die Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1993 zurück, mit der der Verordnungsgeber das bis dahin geltende bloße Parkverbot durch ein schärferes Haltverbot ersetzt hat. Diese Verschärfung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Taxenstände zu jedem Zeitpunkt von unberechtigten Fahrzeugen freizuhalten sind, um einen möglichst reibungslosen Taxiverkehr zu gewährleisten.

Bereits der Verstoß gegen das Haltverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung des Abschleppens, weil zu jeder Zeit die Möglichkeit besteht, dass ein anfahrendes Taxi durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug behindert wird. Auf eine im konkreten Moment tatsächlich eingetretene Behinderung kommt es nicht an. Vergleichbar mit der Situation bei Behindertenparkplätzen (vgl. OVG Hamburg, 25.03.2003 - Az: 3 Bf 113/02) wird die Funktion von Taxenständen nur dann sichergestellt, wenn die Freihaltung konsequent und

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Hamburg, 07.03.2006 - Az: 3 Bf 392/05

ECLI:DE:OVGHH:2006:0307.3BF392.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld