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Wann besteht Anspruch auf den Unfallersatztarif bei einem Verkehrsunfall?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nur dann, wenn der Unfallersatztarif für einen Mietwagen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, ist dieser vom Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall umfasst.

Der Geschädigte muß hierbei substantiiert vortragen und beweisen, daß ein anderer Tarif nicht zugänglich war. Kümmert sich der Geschädigte jedoch nicht um die entstehenden Kosten, so hat er grundsätzlich nur einen Ersatzanspruch in Höhe der üblichen Kosten für einen Mietwagen nach der Schwacke-Liste, sofern nicht aufgrund sehr geringer Fahrleistung auch die gelegentliche Anmietung eines Taxis möglich gewesen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann nicht die Kosten des von ihm gewählten Unfallersatztarif geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein solcher grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dieser auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Der Kläger trägt insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit fehlt es aber bereits an einem Vortrag des Klägers zur betriebswirtschaftlichen Struktur des Tarifes. Einen betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarif kann der Kläger aber nur verlangen, wenn er substantiiert vorträgt und beweist, dass ihm ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen ist. Auch dies hat der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, über ein Kreditkarte zu verfügen, so dass ihm die Tarife anderer Autovermieter zugänglich gewesen wären. Weiterhin hat der Kläger erklärt, dass er sich nicht nach dem Preis erkundigt hat, sich sogar für die entstehenden Kosten nicht interessiert hat. Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass der Geschädigte nicht geschützt wird, der sich nicht für die Höhe des Tarifs interessiert. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach dem Preis erkundigen würde und dann ggf. auch anderweitig Angebote einholen würde. Einen Schadensersatz in Höhe des gewählten Unfallersatztarifes kann der Kläger mithin nicht verlangen.

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