Soweit sich eine Verstopfung und deren Ursache im Bereich des Küchen-Siphons der Wohnung eines Eigentümers oder der Zuleitung zur in der Wand befindlichen Abflussleitung bzw. dem Fallrohr befunden hat, ist der Eigentümer zur Kostentragung verpflichtet.
Hingegen wären die Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG anteilig von sämtlichen Eigentümern zu tragen, sollte sich die Verstopfung im Bereich der in der Wand befindlichen und weiteren Wohnungen als Abfluss dienenden Abflussleitung befinden, da es sich bei diesem Teil der Abwasserleitung um zwingendes Gemeinschaftseigentum handeln dürfte.
LG Dortmund, 23.06.2017 - Az: 17 S 226/16
ECLI:DE:LGDO:2017:0623.17S226.16.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.