Soweit sich eine Verstopfung und deren Ursache im Bereich des Küchen-Siphons der Wohnung eines Eigentümers oder der Zuleitung zur in der Wand befindlichen Abflussleitung bzw. dem Fallrohr befunden hat, ist der Eigentümer zur Kostentragung verpflichtet.
Hingegen wären die Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG anteilig von sämtlichen Eigentümern zu tragen, sollte sich die Verstopfung im Bereich der in der Wand befindlichen und weiteren Wohnungen als Abfluss dienenden Abflussleitung befinden, da es sich bei diesem Teil der Abwasserleitung um zwingendes Gemeinschaftseigentum handeln dürfte.
Hingegen wären die Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG anteilig von sämtlichen Eigentümern zu tragen, sollte sich die Verstopfung im Bereich der in der Wand befindlichen und weiteren Wohnungen als Abfluss dienenden Abflussleitung befinden, da es sich bei diesem Teil der Abwasserleitung um zwingendes Gemeinschaftseigentum handeln dürfte.
LG Dortmund, 23.06.2017 - Az: 17 S 226/16
ECLI:DE:LGDO:2017:0623.17S226.16.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


