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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Regulierungsverhalten ist nicht zu berücksichtigen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist die psychische Erkrankung eines Unfallgeschädigten nicht eine unmittelbare Folge des Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, sondern Folgereaktion darauf, wie der Schädiger im Rahmen der Regulierung agiert hat, so ist der Unfall zwar eine Vorbedingung, ohne die die psychische Gesundheit des Geschädigten nicht in der Weise beeinträchtigt wäre, wie dies nun der Fall ist.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender Schaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung auch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst sein.

An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es, wenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen anknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen zeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv im Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung von Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf „weiteren“ Schadensersatz hinzunehmen hat.


LG Dortmund, 14.10.2011 - Az: 21 O 445/05

ECLI:DE:LGDO:2011:1014.21O445.05.00

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