Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.604 Anfragen

Reiserücktrittsversicherungsschutz darf Vorerkrankungen ausschließen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Klausel einer Reiserücktrittsversicherung, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten, ist wirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen C1 festgestellten akuten Schmerzexazerbation bei chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne des Teil B Ziffer 3.1 VB-RKS 2014 handeln kann.

Auch eine bei Vertragsschluss vorhandene und bekannte Krankheit kann unerwartet sein, wenn zunächst mit Reisefähigkeit gerechnet werden durfte. Abzustellen ist insoweit auf die subjektive Sicht der versicherten Person, sodass allein entscheidend ist, welche Informationen dieser konkret vorlagen. Die unerwartete Verschlimmerung eines bestehenden Grundleidens kann eine unerwartet auftretende Erkrankung darstellen. Entscheidend ist insoweit die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlechterung zu erwarten gewesen wäre.

Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier jedoch gemäß Ziffer 7.1. VB-RKS 2014. Demgemäß sind Vorerkrankungen nicht versichert, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten.

Die Klausel ist wirksam.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Dortmund, 07.04.2022 - Az: 2 S 13/21

ECLI:DE:LGDO:2022:0407.2S13.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant