Die Klausel einer
Reiserücktrittsversicherung, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten, ist wirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen C1 festgestellten akuten Schmerzexazerbation bei chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne des Teil B Ziffer 3.1 VB-RKS 2014 handeln kann.
Auch eine bei Vertragsschluss vorhandene und bekannte Krankheit kann unerwartet sein, wenn zunächst mit Reisefähigkeit gerechnet werden durfte. Abzustellen ist insoweit auf die subjektive Sicht der versicherten Person, sodass allein entscheidend ist, welche Informationen dieser konkret vorlagen. Die unerwartete Verschlimmerung eines bestehenden Grundleidens kann eine unerwartet auftretende Erkrankung darstellen. Entscheidend ist insoweit die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlechterung zu erwarten gewesen wäre.
Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier jedoch gemäß Ziffer 7.1. VB-RKS 2014. Demgemäß sind Vorerkrankungen nicht versichert, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten.
Die Klausel ist wirksam.
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