Eine defekte Klimaanlage bei hochsommerlichen Temperaturen stellt einen
Reisemangel dar, der eine
Minderung des Reisepreises um 15% rechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reise war zum einen dadurch mängelbehaftet, dass die Klimaanlage während der Reisezeit nicht die gesamte Zeit über funktionierte. Nach den gemäß § 529 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen war eine Klimaanlage vertraglich geschuldet. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die Beklagte an die Zusicherungen im
Katalog der Firma …, in dem eine Klimaanlage zugesichert worden war, gebunden, weil die Beklagte in der von ihr verwendeten Buchungsmaske für das vom Kläger gebuchte Hotel selbst auf den Katalog der Firma … hingewiesen hatte. Dies ist von der Beklagten in der Berufung nicht mit Gründen angegriffen worden und damit für die Kammer bindend. Der pauschale Einwand der Beklagten, sie sei nicht an die Angaben im Katalog eines anderen
Reiseveranstalters gebunden, weil es sich um eine sog. Hotline-Buchung gehandelt habe, ist im Hinblick auf die nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts zur Gestaltung der Buchungsmaske unerheblich.
Für die mit dem Ausfall der Klimaanlage verbundenen Beeinträchtigungen ist eine Minderung von 15 % des Reisepreises für die gesamte Reisezeit angemessen, aber auch ausreichend.
Dabei war zu berücksichtigten, dass die Temperatur im Zimmer des Klägers nach Feststellungen des Amtsgerichts „weit überwiegend“ über 30 Grad lag. Auch in zweiter Instanz ist die Beklagte dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers zur Temperatur nicht substantiiert entgegen getreten. Allerdings rechtfertigt der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Klägervortrag zur Klimaanlage keine Minderung von mehr als 15 %.
Zwar stellt eine Zimmertemperatur von über 30 Grad vor allem nachts eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass während der gesamten Reisezeit im Zimmer des Klägers Temperaturen über 30 Grad herrschten.
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