Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Wenn die Heckscheibe sich vom Cabrio-Verdeck ablöst, liegt ein Sachmangel vor

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Vorliegen eines Serienfehlers bei anderen Fahrzeugen desselben Typs begründet nicht dessen Mangelfreiheit. Die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge lässt den Durchschnittskäufer berechtigtermaßen erwarten, dass zwar nach längerer Zeit durch Verschleißschäden am Verdeck auftreten können, nicht aber, dass er infolge der gewählten Verklebung jederzeit damit rechnen muss, dass sich die Heckscheibe vom Stoffverdeck löst.

Dieser Fabrikationsfehler stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, da das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Der festgestellte Mangel ist auch nicht unerheblich.

Da dieser Fabrikationsfehler dem Fahrzeug vom Zeitpunkt der Herstellung an anhaftete, lag er ohne weiteres auch beim Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer vor.

Der Käufer kann daher berechtigtermaßen vom Kaufvertrag zurücktreten. Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts ist gemäß § 346 BGB die Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz.


LG Düsseldorf, 03.03.2017 - Az: 9 O 8/14

ECLI:DE:LGD:2017:0303.9O8.14.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Danke

Verifizierter Mandant

Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!

Verifizierter Mandant