Das Vorliegen eines Serienfehlers bei anderen Fahrzeugen desselben Typs begründet nicht dessen Mangelfreiheit. Die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge lässt den Durchschnittskäufer berechtigtermaßen erwarten, dass zwar nach längerer Zeit durch Verschleißschäden am Verdeck auftreten können, nicht aber, dass er infolge der gewählten Verklebung jederzeit damit rechnen muss, dass sich die Heckscheibe vom Stoffverdeck löst.
Dieser Fabrikationsfehler stellt einen
Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, da das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Der festgestellte Mangel ist auch nicht unerheblich.
Da dieser Fabrikationsfehler dem Fahrzeug vom Zeitpunkt der Herstellung an anhaftete, lag er ohne weiteres auch beim Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer vor.
Der Käufer kann daher berechtigtermaßen vom
Kaufvertrag zurücktreten. Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts ist gemäß § 346 BGB die Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz.