Parkscheibe auf dem Lenkholm abgelegt - Ordnungswidrigkeit
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer auf dem Holm seines Lenkrads die Parkscheibe angebracht. Diese war von vorne nicht abzulesen, lediglich schräg seitlich. Daher erhielt der Autofahrer ein Knöllchen. Das AG Wesel bestätigte dies, die eingeschränkte Lesbarkeit der Parkscheibe sei ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO. Die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen gut lesbar sein müsse, war nicht erfüllt.