Die Untersagung, Fahrzeuge in Haltverbotsbereichen sowie auf Rad- und Fußwegen abzustellen, ist rechtmäßig, wenn wiederholt entsprechende
Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und weitere Verstöße hinreichend wahrscheinlich sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind erfüllt, wenn durch das Abstellen von Fahrzeugen verbotswidrig in den genannten Bereichen Ordnungswidrigkeiten nach
§ 49 StVO oder unzulässige Sondernutzungen nach dem BayStrWG verwirklicht werden. Eine präventive Untersagung dient der Abwehr weiterer gleichartiger Verstöße und ist zulässig, auch wenn andere Vorschriften wie die
StVO oder das BayAbfG ebenfalls Sanktionsmöglichkeiten enthalten. Diese schließen die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes nicht aus.
Die Verantwortlichkeit als Handlungsstörer ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen gewerblicher Tätigkeit und den festgestellten Verstößen. Zweifel an der Verantwortlichkeit bestehen nicht, wenn entsprechende Verstöße eingeräumt oder durch behördliche Dokumentation belegt sind und Bußgelder keine Verhaltensänderung bewirken. Schwierigkeiten bei der Zuordnung einzelner Fahrzeuge führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, da Zwangsmittel nur bei festgestellter Pflichtverletzung angewendet werden dürfen.
Eine solche Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Verkehrszeichen sind verbindlich zu beachten, unabhängig von einer subjektiv empfundenen Sinnlosigkeit. Eine Verpflichtung der Behörde, bestehende Verkehrsregelungen zu ändern, besteht nicht. Auch eine Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen, da sie keine unzulässige Vorratsandrohung enthält und im Rahmen der Vollstreckung nach Maßgabe des VwZVG rechtmäßig umgesetzt werden kann.