Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer eine rote Ampel überfährt, die bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt. In diesem Fall greift die Vorbewertung des Bußgeldkatalogs, wonach regelmäßig neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot anzuordnen ist. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV.
Der Bußgeldkatalog beruht auf einer gesetzgeberischen Vorbewertung, die eine grobe Pflichtverletzung indiziert. Das Absehen von einem Fahrverbot ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Diese liegen entweder dann vor, wenn der Sachverhalt erheblich vom typisierten Regelfall abweicht oder wenn außergewöhnliche persönliche Umstände eine unzumutbare Härte begründen. Maßgeblich ist stets eine auf Tatsachen gestützte Begründung, die nachvollziehbar erkennen lässt, weshalb von der Regelwirkung abgewichen wird.
Eine Abweichung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Fahrer das Rotlicht übersehen hat. Sowohl bewusstes als auch unbewusstes Fahrlässigkeitsverhalten unterfallen der Regelwirkung des Bußgeldkatalogs. Ein bloßes Augenblicksversagen genügt daher nicht, um den Verkehrsverstoß als Ausnahmefall zu bewerten. Nur wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen hinzutreten, die ein Fehlverhalten als geringfügig erscheinen lassen, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.
Im konkreten Fall wurde der Rotlichtverstoß an einer besonders komplexen Kreuzung begangen, an der zwei Hauptverkehrsstraßen zusammentreffen. Eine solche Verkehrssituation erfordert erkennbar erhöhte Aufmerksamkeit von jedem Fahrzeugführer. Das vollständige Übersehen einer Ampelanlage an dieser Stelle kann nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden. Vielmehr wird die objektive Gefährlichkeit des Verstoßes dadurch erhöht, dass die Rotlichtphase bereits seit über fünf Sekunden andauerte und daher mit Gegenverkehr zu rechnen war.
Das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots allein unter Hinweis auf die bauliche Anordnung der Kreuzung ist rechtlich nicht tragfähig. Eine Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gebietet, dass die gesetzlich vorgesehene Regelfolge Anwendung findet. Nur wenn besondere persönliche Umstände festgestellt werden, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, wäre eine Abweichung gerechtfertigt.
Der Bußgeldkatalog beruht auf einer gesetzgeberischen Vorbewertung, die eine grobe Pflichtverletzung indiziert. Das Absehen von einem Fahrverbot ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Diese liegen entweder dann vor, wenn der Sachverhalt erheblich vom typisierten Regelfall abweicht oder wenn außergewöhnliche persönliche Umstände eine unzumutbare Härte begründen. Maßgeblich ist stets eine auf Tatsachen gestützte Begründung, die nachvollziehbar erkennen lässt, weshalb von der Regelwirkung abgewichen wird.
Eine Abweichung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Fahrer das Rotlicht übersehen hat. Sowohl bewusstes als auch unbewusstes Fahrlässigkeitsverhalten unterfallen der Regelwirkung des Bußgeldkatalogs. Ein bloßes Augenblicksversagen genügt daher nicht, um den Verkehrsverstoß als Ausnahmefall zu bewerten. Nur wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen hinzutreten, die ein Fehlverhalten als geringfügig erscheinen lassen, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.
Im konkreten Fall wurde der Rotlichtverstoß an einer besonders komplexen Kreuzung begangen, an der zwei Hauptverkehrsstraßen zusammentreffen. Eine solche Verkehrssituation erfordert erkennbar erhöhte Aufmerksamkeit von jedem Fahrzeugführer. Das vollständige Übersehen einer Ampelanlage an dieser Stelle kann nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden. Vielmehr wird die objektive Gefährlichkeit des Verstoßes dadurch erhöht, dass die Rotlichtphase bereits seit über fünf Sekunden andauerte und daher mit Gegenverkehr zu rechnen war.
Das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots allein unter Hinweis auf die bauliche Anordnung der Kreuzung ist rechtlich nicht tragfähig. Eine Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gebietet, dass die gesetzlich vorgesehene Regelfolge Anwendung findet. Nur wenn besondere persönliche Umstände festgestellt werden, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, wäre eine Abweichung gerechtfertigt.
KG, 20.06.2019 - Az: 3 Ws (B) 208/19 - 122 Ss 91/19
ECLI:DE:KG:2019:0620.3WS.B208.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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