Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, also beispielsweise einen Elektroroller (sog. E-Scooter), unterliegt zwar den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und uneingeschränkt auch den Regelungen des
§ 24a StVG zum Konsum von Alkohol und berauschenden Mitteln, eine Fahrerlaubnis ist dafür aber nicht erforderlich, vielmehr genügt die Vollendung des 14. Lebensjahres.
Es ist fraglich, ob die gesetzliche Verordnungsermächtigung in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y StVG für die Regelungen zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in
§ 3 FeV den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügt, weil das Straßenverkehrsgesetz insoweit hinsichtlich der Fahreignung und Befähigung keine näheren Vorgaben dazu enthält, welche Maßnahmen der Verordnungsgeber vorsehen darf, wenn Zweifel an der Eignung oder Befähigung zum Führen solcher Fahrzeuge bestehen, unter welchen Voraussetzungen diesen Zweifeln nachzugehen ist und was daraus für den Betreffenden folgt, wenn er oder sie sich als bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erweist oder wenn er oder sie an der gebotenen Klärung nicht ausreichend mitwirkt. Unabhängig davon bestehen auch Bedenken, ob die pauschale Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die für Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber geltenden Vorschriften hinsichtlich der Klärung von Eignungszweifeln angesichts des im Vergleich dazu geringeren Gefährdungspotenzials fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dem Verhältnismäßigkeitsgebot gerecht wird.
Der Senat behält die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG einem Hauptsacheverfahren vor, weil er noch nicht mit der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gebotenen Gewissheit davon überzeugt ist, dass diese Verordnungsermächtigung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und sich die Beantwortung dieser Frage als unerlässlich darstellt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vorlage in einem Eilverfahren mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Konflikt gerät. Gleiches gilt für die Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der untergesetzlichen Regelung in § 3 FeV.
Bei der danach gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, wenn sich eine Untersagung ausdrücklich nur auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und somit nicht auf andere fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, insbesondere nicht auf Fahrräder erstreckt, dass die Teilnahme mit Elektrorollern am Straßenverkehr unter einer kombinierten Rauschwirkung von Alkohol, Cannabis und einer – wenn auch geringen – Konzentration von Amphetamin zur Beeinträchtigung der Fahreignung und Erhöhung des Unfallrisikos führt.