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Amphetamin im Blut: Führerscheinentzug nach Drogentest

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Nachweis von Amphetamin im Blut begründet zwingend die Fahrungeeignetheit - bereits ein einmaliger Konsum genügt. Die Behauptung, ein positiver Befund sei auf die Einnahme des Schmerzmittels Metamizol zurückzuführen, ist ohne wissenschaftliche Belege eine bloße Schutzbehauptung, die den toxikologischen Befund nicht zu erschüttern vermag.

Rechtsgrundlage und Entziehungspflicht

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Fahrungeeignetheit ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel gemäß den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV wird die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint - mit Ausnahme besonderer Regelungen für Cannabis.

Einmaliger Konsum als ausreichender Eignungsausschluss

Der Begriff „Einnahme“ in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV erfasst nach dem Wortlaut auch einen erstmaligen bzw. einmaligen Konsum. Die Systematik von Nr. 9 Anlage 4 FeV, die nach Art der Drogen und Konsumverhalten differenziert, spricht dafür, bereits aus einem einmaligen Konsum harter Drogen auf mangelnde Fahreignung zu schließen. Für Amphetamin - eine dem Betäubungsmittelgesetz (Anlage III zu § 1 Abs. 1) unterfallende harte Droge - genügt damit regelmäßig der einmalige Nachweis im Blut, um den Eignungsausschluss zu begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - Az: 10 B 10646/08.OVG; OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2021 - Az: 10 B 11303/21.OVG), es sei denn, es liegen ausnahmsweise Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Keine Erschütterung des toxikologischen Befunds durch das Metamizol-Argument

Das Vorbringen, ein positiver Amphetaminbefund sei auf die Einnahme des Schmerzmittels Novaminsulfon mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen, vermag den toxikologischen Nachweis nicht zu widerlegen, wenn eine sachverständige Auskunft ergibt, dass das angewandte Testverfahren - vorliegend die Hochdruckflüssigkeitschromatographie/Tandem-Massenspektrometrie - eindeutig zwischen Metamizol und Amphetamin unterscheiden kann. Es existieren keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte (vgl. OVG Sachsen, 12.12.2014 - Az: 3 B 193/14). Einem pauschalen Gegenvortrag ohne wissenschaftliche Untermauerung kommt gegenüber einer qualifizierten sachkundigen Stellungnahme keine hinreichende Beweiskraft zu.

Ebenso wenig lässt sich belegen, dass der Wirkstoff Metamizol im menschlichen Körper zu Amphetamin umgewandelt werden kann. Entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht vorhanden und werden auch durch den Beschluss des OVG des Saarlandes (vgl. OVG Saarland, 06.04.2017 - Az: 1 B 169/17) nicht gestützt, der die Möglichkeit einer solchen Umwandlung im Körper vielmehr ausdrücklich in Zweifel zieht. Der Beipackzettel des Medikaments enthält unter der Rubrik „Einfluss auf Untersuchungsmethoden“ keinen Hinweis auf eine mögliche Beeinflussung von Amphetamintests; er beschränkt sich auf Hinweise zur Verfälschung von Kreatinin-, Fett-, HDL-Cholesterol- und Harnsäurewerten.

Unabhängig von der fehlenden wissenschaftlichen Grundlage muss die Einnahme des Medikaments im zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme konkret glaubhaft gemacht werden. Ein ärztliches Attest, das lediglich bestätigt, der Betroffene nehme in regelmäßigen Abständen Novaminsulfon ein, ohne sich zum konkreten Einnahmezeitraum zu verhalten, genügt hierfür nicht.

Beweisrechtliche Wirkung negativer Drogentests

Der Nachweis, nicht ständig Drogen zu nehmen - etwa durch Vorlage einer Haaranalyse -, ist unerheblich, da bereits der einmalige Konsum harter Drogen den Eignungsausschluss begründet. Im Übrigen schließt eine Haaranalyse einen gelegentlichen oder einmaligen Konsum ausdrücklich nicht grundsätzlich aus.


VG Koblenz, 15.05.2023 - Az: 4 L 333/23.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0515.4L333.23.KO.00

Patrizia KleinMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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