Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin).
Die Vorbemerkung Nr. 2 der
Die Vorbemerkung Nr. 2 der
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - Az: 10 B 10646/08.OVG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


