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Amphetaminnachweis und Fahrerlaubnisentzug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bereits der einmalige Nachweis von Amphetamin im Blut begründet die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit - unabhängig von Abhängigkeit oder Konsumhäufigkeit. Die Widerlegung dieser Vermutung obliegt dem Betroffenen durch schlüssigen und belegten Vortrag; undokumentierte telefonische Äußerungen Dritter genügen hierfür nicht. Der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo“ findet im Fahrerlaubnisentzugsverfahren keine Anwendung.

Rechtsgrundlage und Regelvermutung der Fahrungeeignetheit

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - mit Ausnahme von Cannabis - davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur eines gelegentlichen Konsums bedarf.

Ausnahmen von der Regelvermutung und Darlegungslast

Ausnahmen von der Regelvermutung sind anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Die Darlegungslast für solche besonderen Umstände liegt beim Betroffenen, der diese durch schlüssigen Vortrag geltend machen muss. Bloß behauptete, nicht dokumentierte und nicht anderweitig belegte Einlassungen - wie etwa wiedergegebene telefonische Äußerungen eines Mitarbeiters eines Arzneimittelherstellers - sind nicht geeignet, die Regelvermutung zu erschüttern.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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