Nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer
Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnis ist dann zwingend zu entziehen. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern diese rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Entziehung setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat, er also bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt wurde (§ 4 Abs. 6 StVG).
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung stellt die zwingende
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Bei diesem Punktestand geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, und knüpft daran eine Ungeeignetheitsvermutung, die grundsätzlich nicht widerlegt werden kann. Das abgestufte und transparente System mit Ermahnung und Verwarnung, mit Hilfestellungen durch Fahreignungsseminare mit und ohne Punktabzug, mit der Ankündigung der Entziehung bei Erreichen von acht Punkten sowie mit den Tilgungsregelungen rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, die acht oder mehr Punkte erreicht haben.
Es kommt weder darauf an, ob der Betroffene
Unfälle im Straßenverkehr verursacht hat, noch bedarf es eines Nachweises, dass die Verstöße zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hätten. Abgesehen von der praktischen Schwierigkeit einer Ermittlung der Umstände des Einzelfalls kommt in den zahlreichen Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften jedenfalls ein Gefahrenpotential zum Ausdruck, das einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Entziehung der Fahrerlaubnis bietet.
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