Eine zu viel ergriffene Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (hier: zwei Verwarnungen) ist unschädlich. Nach Löschung von Punkten besteht ein absolutes Verwertungsverbot.
Für einen „tatsächlichen Zugang“ im Sinn des § 189 ZPO zur Heilung eines Zustellungsmangels genügt nicht das Einlegen des Bescheids in den Briefkasten der Kanzlei, erforderlich ist die Leerung des Briefkastens (durch Kanzleimitarbeiterin).
Inwiefern es vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 6 S. 2 StVG gesetzlich geboten ist, nach Erteilung einer Verwarnung wegen Erreichens eines Punktestandes von 7 Punkten im Hinblick auf zwischenzeitliche Tilgungen/Hinzukommens weiterer Verkehrszuwiderhandlungen und erneuten Erreichens von 7 Punkten eine zweite Verwarnung auszusprechen, kann dahinstehen, da der Betroffene durch eine zu viel ergriffene Maßnahme jedenfalls keinen Rechtsnachteil erlitten, sondern vielmehr erneut einen zeitlichen Aufschub erhalten hat.
Für einen „tatsächlichen Zugang“ im Sinn des § 189 ZPO zur Heilung eines Zustellungsmangels genügt nicht das Einlegen des Bescheids in den Briefkasten der Kanzlei, erforderlich ist die Leerung des Briefkastens (durch Kanzleimitarbeiterin).
Inwiefern es vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 6 S. 2 StVG gesetzlich geboten ist, nach Erteilung einer Verwarnung wegen Erreichens eines Punktestandes von 7 Punkten im Hinblick auf zwischenzeitliche Tilgungen/Hinzukommens weiterer Verkehrszuwiderhandlungen und erneuten Erreichens von 7 Punkten eine zweite Verwarnung auszusprechen, kann dahinstehen, da der Betroffene durch eine zu viel ergriffene Maßnahme jedenfalls keinen Rechtsnachteil erlitten, sondern vielmehr erneut einen zeitlichen Aufschub erhalten hat.
VG München, 01.02.2024 - Az: M 19 S 23.5980
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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