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Straßenverkehrsgefährdung bei Flucht vor der Polizei - hohe Geschwindigkeit bedeutet nicht gleich Drogenfahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Befindet sich der Fahrer im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei, darf eine riskante oder unangepasste Fahrweise nicht ohne Weiteres auf eine Betäubungsmittelintoxikation zurückgeführt werden, wenn sie ebenso gut Folge der fluchtbedingt überhöhten Geschwindigkeit sein kann. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) hält einer solchen unzureichenden Beweiswürdigung nicht stand; die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bleibt davon unberührt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend ging es um die revisionsrechtliche Überprüfung einer tatgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Die tatgerichtlichen Feststellungen stützten sich unter anderem darauf, dass sich der Betroffene im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand und dabei eine den Umständen nicht angepasste Fahrweise an den Tag legte.

Welche Anforderungen gelten an die Beweiswürdigung bei Fluchtfahrten?

Im wesentlichen ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine riskante oder unangepasste Fahrweise kausal auf eine vorangegangene Betäubungsmittelintoxikation zurückgeführt werden kann. Befindet sich der Fahrzeugführer nach den getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Fahrweise Folge einer Betäubungsmittelintoxikation und nicht vielmehr Ausdruck einer fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. BGH, 07.04.1994 - Az: 4 StR 130/94). Die alternative Erklärung des Fahrverhaltens durch die Fluchtsituation selbst muss demnach in die tatrichterliche Beweiswürdigung einbezogen und ausgeschlossen werden, bevor eine Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB auf eine Substanzeinwirkung gestützt werden kann.

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BGH, 11.02.2014 - Az: 4 StR 520/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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