Wer in einer scharfen Rechtskurve das Lenkrad mit einer Hand loslässt, um einen umkippenden Gegenstand im Fahrzeuginnenraum festzuhalten, handelt grob fahrlässig. Die Folge: Der Vollkaskoversicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, da schon einfachste, naheliegende Sorgfaltsanforderungen missachtet wurden.
Vorliegend hatte eine Fahrerin, die während der Durchfahrt einer 90-Grad-Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h die rechte Hand vom Lenkrad nahm, um einen im Fußraum des Beifahrersitzes rutschenden und kippenden Kaktus festzuhalten. Hierdurch verriss sie das Lenkrad, sodass das Fahrzeug auf den Gehsteig geriet und dort gegen einen Betonpfahl stieß.
Liegt grobe Fahrlässigkeit im dargestellten Sinne vor, ist der Kaskoversicherer nach § 61 VVG a. F. von seiner Leistungspflicht befreit. Ein Anspruch auf Erstattung des am Fahrzeug entstandenen Schadens aus dem Versicherungsvertrag scheidet in diesem Fall aus.
Wann ist eine Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei?
Nach § 61 VVG a. F. ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer objektiv in schwerwiegender Weise und subjektiv nicht entschuldbar gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt (vgl. OLG Karlsruhe, 14.07.1978 - Az: 14 U 39/77). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlassen werden und nicht beachtet wird, was jedem einleuchten muss (vgl. OLG München, 24.01.1992 - Az: 10 U 4963/91).Sorgfaltsanforderungen beim Durchfahren einer Kurve
Das Durchfahren einer engen Kurve erfordert gesteigerte Aufmerksamkeit sowie regelmäßig die Führung des Lenkrads mit beiden Händen, um das Fahrzeug sicher unter Kontrolle zu halten. Wird diese Sorgfalt außer Acht gelassen, indem der Blick vom Straßenverlauf abgewandt und zugleich eine Hand vom Lenkrad genommen wird, um sich einem im Fahrzeuginneren befindlichen Gegenstand zuzuwenden, liegt hierin regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung. Die Vorhersehbarkeit des Kontrollverlusts ist dabei maßgeblich: Es muss für den Fahrzeugführer erkennbar sein, dass ein solches Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verreißen des Lenkrads und damit zu einem unkontrollierten Abkommen von der Fahrbahn führen kann.Vorliegend hatte eine Fahrerin, die während der Durchfahrt einer 90-Grad-Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h die rechte Hand vom Lenkrad nahm, um einen im Fußraum des Beifahrersitzes rutschenden und kippenden Kaktus festzuhalten. Hierdurch verriss sie das Lenkrad, sodass das Fahrzeug auf den Gehsteig geriet und dort gegen einen Betonpfahl stieß.
Entlastest eine niedrige Geschwindigkeit den Fahrer?
Eine als gering empfundene Geschwindigkeit steht der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Folgen bei der konkreten Fahrsituation eintreten können, wenn der Fahrzeugführer die Kontrolle verliert. Auch bei niedriger Geschwindigkeit können beim unkontrollierten Abkommen auf einen Gehweg gravierende Folgen entstehen, sodass bereits eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h in einer engen Kurvenfahrt keine Entlastung bietet.Abgrenzung zu anderen Konstellationen
Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn die zu durchfahrende Kurve auch einhändig ohne Schwierigkeiten zu bewältigen ist, etwa bei leichten Linkskurven. In solchen Fällen wurde eine grobe Fahrlässigkeit teilweise verneint (vgl. OLG München, 24.01.1992 - Az: 10 U 4963/91; OLG Hamm, 21.10.1981 - Az: 20 U 161/81). Entscheidend für die Abgrenzung ist demnach der konkrete Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Kurvenfahrt und die hieraus resultierende objektive Erforderlichkeit, das Lenkrad mit beiden Händen zu führen. Bei einer stark ausgeprägten Rechtskurve, die eine beidhändige Lenkradführung objektiv notwendig macht, ist eine Vergleichbarkeit mit derartigen Fällen nicht gegeben.Liegt grobe Fahrlässigkeit im dargestellten Sinne vor, ist der Kaskoversicherer nach § 61 VVG a. F. von seiner Leistungspflicht befreit. Ein Anspruch auf Erstattung des am Fahrzeug entstandenen Schadens aus dem Versicherungsvertrag scheidet in diesem Fall aus.
OLG Koblenz, 27.07.2001 - Az: 10 U 1088/00
ECLI:DE:OLGKOBL:2001:0727.10U1088.00.0A
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