Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, dann aber noch vor der Kreuzung anhält, kann bei späterem Einfahren in die Kreuzung nach dem Umschalten auf Rotlicht einen Rotlichtverstoß begehen - selbst wenn er die Ampel zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sehen kann. Entscheidend hierfür ist, ob das Fahrzeug beim Umschalten bereits den geschützten Kreuzungsbereich erreicht hat.
Auch die fehlende Erkennbarkeit der eigenen Lichtzeichenanlage in diesem Moment ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Bei beginnendem oder bereits angelaufenem Querverkehr muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass die für ihn maßgebliche Ampel zwischenzeitlich auf Rotlicht umgeschaltet hat. Verharrt er über einen längeren Zeitraum zwischen Ampel und Kreuzungsbereich und biegt anschließend bei Rotlicht in den bereits ungebremst laufenden Querverkehr ein, handelt er sowohl objektiv verkehrswidrig als auch subjektiv vorwerfbar - unabhängig davon, ob er das Rotlicht selbst wahrnehmen konnte.
Wann liegt überhaupt ein Rotlichtverstoß vor?
Ein Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO setzt voraus, dass ein Fahrzeugführer bei Rotlicht in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Fahrbahnbereich einfährt, sodass zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintritt. Das bloße Überfahren der Haltlinie allein genügt hierfür nicht (vgl. BayObLG, 07.06.2022 - Az: 202 ObOWi 678/22).Was ist zu beachten, wenn die Ampel erst nach dem Überfahren der Haltlinie auf Rot umschaltet?
Schaltet eine Lichtzeichenanlage auf Rot, nachdem ein Fahrzeugführer die vorgelagerte Haltlinie noch bei Grünlicht überfahren hat, gilt für ihn ab dem Umschaltzeitpunkt objektiv das Haltgebot vor der Kreuzung, sofern er den Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat (vgl. BGH, 24.06.1999 - Az: 4 StR 61/99). In diesem Fall greift der Vorrang des Kreuzungsräumers nicht zu seinen Gunsten. Diese Sichtweise trägt dem Schutzzweck des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO Rechnung, der gerade dem Schutz des Querverkehrs dient (vgl. BGH, 24.06.1999 - Az: 4 StR 61/99).Auch die fehlende Erkennbarkeit der eigenen Lichtzeichenanlage in diesem Moment ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Bei beginnendem oder bereits angelaufenem Querverkehr muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass die für ihn maßgebliche Ampel zwischenzeitlich auf Rotlicht umgeschaltet hat. Verharrt er über einen längeren Zeitraum zwischen Ampel und Kreuzungsbereich und biegt anschließend bei Rotlicht in den bereits ungebremst laufenden Querverkehr ein, handelt er sowohl objektiv verkehrswidrig als auch subjektiv vorwerfbar - unabhängig davon, ob er das Rotlicht selbst wahrnehmen konnte.
Wie weit reicht der geschützte Kreuzungsbereich?
Für die Abgrenzung zwischen einem bloßen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO und einem Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO ist maßgeblich, ob der Fahrzeugführer den geschützten Kreuzungsbereich beim Umschalten auf Rotlicht bereits erreicht hatte. Der Begriff des Kreuzungsbereichs wird dabei regelmäßig durch die Fluchtlinien der Kreuzung bestimmt, die wiederum von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängen.Urteil freischalten
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BayObLG, 07.07.2025 - Az: 201 ObOWi 407/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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