Sind im Einzelfall die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht durch einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß gefährdet, da es ihnen nicht gestattet ist, in den Kreuzungsbereich einzufahren, kann von dem einmonatigen Regelfahrverbot abgesehen werden.
Eine schärfere Ahndung schwerwiegender Verstöße ist durch Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 I BKatV ermöglicht, da die Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr, insb. auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können.
Eine schärfere Ahndung schwerwiegender Verstöße ist durch Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 I BKatV ermöglicht, da die Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr, insb. auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können.
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OLG Stuttgart, 26.11.2013 - Az: 4 Ss 601/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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