Überfährt ein Fahrer bei Grün die Haltelinie einer Ampel, muß dann aber aufgrund der Verkehrssituation erneut halten, bis es Rot wird, so darf er nicht unbedingt weiterfahren. Ein Rotlichtverstoß liegt bereits dann vor, wenn die Ampel Rot länger als eine Sekunde angezeigt hat.
Im vorliegenden Fall überquerte der Autofahrer die Haltelinie während der Grünphase, fuhr anschließend jedoch erst 58 Sekunden nach dem Wechsel zu Rot weiter. Das AG Regensburg entschied auf fahrlässige Nichtbeachtung der Rotphase und einhergehend über eine Geldbuße von DM 250,00 und einen einmonatigem Fahrverbot.
Der BGH entschied das eine grobe Pflichtverletzung in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein. Dies ist regelmässig zu bejahen, wenn jemand sein Fahrzeg vor der Ampel anhält und erst nach längerer Rotlichtdauer in die Kreuzung einfährt.
Im vorliegenden Fall überquerte der Autofahrer die Haltelinie während der Grünphase, fuhr anschließend jedoch erst 58 Sekunden nach dem Wechsel zu Rot weiter. Das AG Regensburg entschied auf fahrlässige Nichtbeachtung der Rotphase und einhergehend über eine Geldbuße von DM 250,00 und einen einmonatigem Fahrverbot.
Der BGH entschied das eine grobe Pflichtverletzung in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein. Dies ist regelmässig zu bejahen, wenn jemand sein Fahrzeg vor der Ampel anhält und erst nach längerer Rotlichtdauer in die Kreuzung einfährt.
BGH, 24.06.1999 - Az: 4 StR 61/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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