Bei einem mittels standardisiertem Messverfahren (hier: Poliscan Speed) festgestellten Geschwindigkeitsverstoß muss das Gericht die technische Richtigkeit der Messung nicht im Einzelfall überprüfen, wenn eine gültige Eichung sowie eine PTB-Zulassung vorliegen; eine Beiziehung von PTB-Zulassungsunterlagen oder der Geräte-Lebensakte ist regelmäßig entbehrlich.
Wird innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erneut eine Überschreitung in dieser Höhe begangen, liegt ein beharrlicher Pflichtenverstoß vor, der regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zieht.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist, dass das Messgerät innerhalb der Vorgaben der Zulassung eingesetzt wurde. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler oder eine Abweichung von den Zulassungsbedingungen vor, ist eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Beiziehung der PTB-Zulassungsunterlagen oder der sogenannten Lebensakte des Geräts, nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, 04.12.2014 - Az: 2 Ss-OWi 1041/14; OLG Bamberg, 20.10.2015 - Az: 2 Ss-OWi 641/15; OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - Az: 2 (7) SsBs 212/15-AK 108/15; OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - Az: IV-1 RBs 200/14).
Vorliegend betraf dies ein Verfahren, in dem die Verteidigung die Beiziehung entsprechender Unterlagen beantragt hatte, ohne jedoch konkret darzulegen, inwieweit deren Inhalt für die Richtigkeit der Messung von Bedeutung sein könnte. Ein pauschaler Verweis auf mögliche Zweifel genügt insoweit nicht, um von den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens abzuweichen.
Wird innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erneut eine Überschreitung in dieser Höhe begangen, liegt ein beharrlicher Pflichtenverstoß vor, der regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zieht.
Wann liegt ein standardisiertes Messverfahren vor?
Ein standardisiertes Messverfahren im Straßenverkehrsrecht liegt vor, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen eingesetzt wird, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen wurde. Für solche Verfahren gilt der Grundsatz, dass das Tatgericht von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen darf, ohne die Funktionsweise des Geräts im Einzelfall technisch nachzuprüfen (vgl. OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - Az: IV-2 RBs 10/17). Diese Erleichterung dient der Verfahrensökonomie, da andernfalls jedes Amtsgericht in jedem Bußgeldverfahren die technische Richtigkeit der Messung gesondert überprüfen müsste.Voraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist, dass das Messgerät innerhalb der Vorgaben der Zulassung eingesetzt wurde. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler oder eine Abweichung von den Zulassungsbedingungen vor, ist eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Beiziehung der PTB-Zulassungsunterlagen oder der sogenannten Lebensakte des Geräts, nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, 04.12.2014 - Az: 2 Ss-OWi 1041/14; OLG Bamberg, 20.10.2015 - Az: 2 Ss-OWi 641/15; OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - Az: 2 (7) SsBs 212/15-AK 108/15; OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - Az: IV-1 RBs 200/14).
Vorliegend betraf dies ein Verfahren, in dem die Verteidigung die Beiziehung entsprechender Unterlagen beantragt hatte, ohne jedoch konkret darzulegen, inwieweit deren Inhalt für die Richtigkeit der Messung von Bedeutung sein könnte. Ein pauschaler Verweis auf mögliche Zweifel genügt insoweit nicht, um von den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens abzuweichen.
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AG Hanau, 29.04.2019 - Az: 50 OWi 2255 Js 19808/18
ECLI:DE:AGHANAU:2019:0429.50OWI2255JS19808.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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