Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.489 Anfragen

Fahrerermittlung nach Geschwindigkeitsverstoß erfolglos - Fahrtenbuch für sechs Monate

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn nach einem Verkehrsverstoß von einigem Gewicht der Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungsbemühungen nicht festgestellt werden konnte. Verweigert der Fahrzeughalter die zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung, sinkt der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand entsprechend, sodass bereits ein einmaliger, mit einem Punkt bewerteter Verstoß die Anordnung rechtfertigt.

Voraussetzungen für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage

Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Vorschrift setzt damit zwei zentrale Tatbestandsmerkmale voraus: einen Verkehrsverstoß und die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Beide Merkmale unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung, während der Behörde hinsichtlich der Anordnung selbst sowie deren Ausgestaltung ein Ermessen zusteht, das gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist.

Für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist keine Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich. Der Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO ist nicht gleichbedeutend mit einer Tat im straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sinne. Feststellungen zum Vorsatz sind nicht notwendig, da es lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit ankommt; die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale würde die Feststellung des Täters voraussetzen, die gerade nicht gelungen ist (vgl. BVerwG, 12.02.1980 - Az: 7 B 179/79; OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - Az: 8 A 1893/05; VGH Baden-Württemberg, 14.01.2014 - Az: 10 S 2438/13). Für die Anwendung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK bleibt daher im Rahmen der Fahrtenbuchauflage regelmäßig kein Raum, da diese Maßnahme keine repressive Sanktion eines schuldhaften Fehlverhaltens darstellt, sondern ein präventives Mittel zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei künftigen Verstößen ist.

Wann ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich?

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Polizei oder Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er zur Frage des verantwortlichen Fahrers noch zuverlässig Stellung nehmen kann (vgl. VGH Bayern, 20.07.2016 - Az: 11 CS 16.1187; BVerwG, 13.10.1978 - Az: VII C 77.74; OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - Az: 5 LA 291/20). Die Zwei-Wochen-Frist stellt dabei kein starres, formales Tatbestandsmerkmal dar, sondern beruht auf dem Erfahrungssatz, dass sich Personen an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum erinnern können (vgl. Heinzeller, SVR 2023, 29). Eine Überschreitung dieser Frist ist folglich unschädlich, wenn sie für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht ursächlich geworden ist - etwa weil der Halter ohnehin jegliche Mitwirkung an der Aufklärung unterlässt. Vorliegend betraf dies eine um etwa eine Woche verspätete Anhörung, die sich jedoch nicht ausgewirkt hatte, da die Fahrzeughalterin jede weitergehende Mitwirkung an der Fahrerermittlung verweigerte.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG München, 27.07.2026 - Az: M 23 S 26.4118


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Kompetente Antwort !
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg