Eine Klausel auf einem Parkplatzschild, die ein Entgelt „je Nutzungsvorgang“ ohne zeitliche Konkretisierung vorsieht, kann gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich ein inhaltlicher Widerspruch zwischen der Vorderseite und der Rückseite des Schildes besteht, sodass für einen durchschnittlichen Vertragspartner nicht hinreichend erkennbar ist, ob es sich bei dem geforderten Betrag um ein Nutzungsentgelt oder um eine Vertragsstrafe handelt.
Enthält die Beschilderung eine vorformulierte Regelung zur Höhe des bei Nutzung anfallenden Entgelts, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Betreiber einseitig gestellt wurde. Eine Preisvereinbarung für die Hauptleistung - hier die Zurverfügungstellung des Stellplatzes - unterliegt zwar grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB, da sie Ausdruck der Vertragsfreiheit ist und keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung trifft (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. BGH, 08.10.2009 - Az: III ZR 93/09).
Inhaltskontrolle von Preisklauseln auf Parkplatzschildern
Wird ein privater Parkplatz gegen Entgelt zur Nutzung angeboten, kommt zwischen dem Betreiber und dem tatsächlichen Fahrzeugführer regelmäßig ein Mietvertrag über den Stellplatz zustande. Die Annahme des als Realofferte zu wertenden Angebots erfolgt durch das tatsächliche Abstellen des Fahrzeugs (§§ 145, 151 BGB). Ein Anspruch gegen den bloßen Fahrzeughalter, der nicht zugleich Fahrer war, scheidet mangels eigener Vertragsbeziehung grundsätzlich aus (vgl. BGH, 18.12.2019 - Az: XII ZR 13/19).Enthält die Beschilderung eine vorformulierte Regelung zur Höhe des bei Nutzung anfallenden Entgelts, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Betreiber einseitig gestellt wurde. Eine Preisvereinbarung für die Hauptleistung - hier die Zurverfügungstellung des Stellplatzes - unterliegt zwar grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB, da sie Ausdruck der Vertragsfreiheit ist und keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung trifft (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. BGH, 08.10.2009 - Az: III ZR 93/09).
Welche Anforderungen stellt das Transparenzgebot an eine solche Klausel?
Auch Preisklauseln bleiben jedoch der Kontrolle am Maßstab des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unterworfen, worauf § 307 Abs. 3 S. 2 BGB durch den Verweis auf § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB ausdrücklich verweist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 42). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht die Perspektive eines flüchtigen Betrachters, sondern die Erwartungs- und Erkenntnismöglichkeit eines typischen Vertragspartners (vgl. BGH, 26.03.2019 - Az: II ZR 413/18). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Klausel müssen so genau beschrieben sein, dass für den Verwender kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (vgl. BGH, 19.05.2016 - Az: III ZR 274/15). Bereits die bloße Unklarheit einer Klausel kann zu deren Unwirksamkeit führen, ohne dass zusätzlich eine inhaltliche Benachteiligung des Vertragspartners festgestellt werden müsste (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 24).Urteil freischalten
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LG Essen, 05.07.2021 - Az: 13 S 53/20
ECLI:DE:LGE:2021:0705.13S53.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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