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Rechtfertigt unterlassene Mülltrennung die fristlose Kündigung des Mietvertrags?

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Acht dokumentierte Verstöße gegen die vertraglich vereinbarte Pflicht zur Mülltrennung rechtfertigen weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf die Mietsache, andere Mieter oder den Vermieter nicht dargelegt sind. Maßgeblich ist stets eine Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Umfang der festgestellten Pflichtverstöße.

Welche Folgen kann unterlassene Mülltrennung haben?

Die vertragliche Verpflichtung zur Mülltrennung gehört zu den Nebenpflichten des Mietverhältnisses und kann durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag konkretisiert werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann grundsätzlich als Vertragsverletzung in Betracht kommen, die eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen könnte. Ob dies im Einzelfall der Fall ist, richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung.

Welche Voraussetzungen gelten für die außerordentliche Kündigung?

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich damit um eine Einzelfallabwägung, die neben dem Verschulden auch das Ausmaß und die Folgen der Pflichtverletzung berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen gelten für die ordentliche Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Ein solches liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auch hier ist somit eine Erheblichkeitsschwelle zu beachten, unterhalb derer eine Kündigung nicht in Betracht kommt.

Wie wirkt sich der Umfang der Verstöße aus?

Bei der Prüfung, ob eine Pflichtverletzung ein die Kündigung rechtferigendes Gewicht erreicht, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses und dem Umfang der dokumentierten Verstöße gegen die Mülltrennung vorzunehmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Menge des nicht ordnungsgemäß getrennten Mülls, die Art der betroffenen Abfallfraktionen sowie mögliche erhebliche negative Auswirkungen auf die Mietsache, andere Mieter oder den Vermieter. Fehlt es an solchen erheblichen Auswirkungen - etwa weil weder eine Überfüllung des Hausmülls noch eine verweigerte Müllabholung noch ein behördliches Bußgeld dargelegt ist - fehlt es regelmäßig an der für eine Kündigung erforderlichen Erheblichkeit der Pflichtverletzung.


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AG Hamburg-Blankenese, 24.02.2023 - Az: 533 C 159/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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