Die Auferlegung eines
Fahrtenbuchs gemäß
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt grundsätzlich voraus, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsverstoß möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des
Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Tatfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
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