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Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Hat der Halter im Rahmen der Anhörung lediglich mitgeteilt, dass er aus familiären Gründen den Fahrer nicht nennen könne, kann die Fahrtenbuchauflage auf ein zweites Fahrzeug des Halters erstreckt werden, auch wenn es sich dabei - anders als das Tatfahrzeug - um ein betriebliches Fahrzeug handelt, das aber zum überwiegenden Anteil (ebenfalls) von Familienmitgliedern betrieblich genutzt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann sich die Fahrtenbuchauflage unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch auf mehrere Fahrzeuge erstrecken. Eine Fahrtenbuchauflage für weitere Fahrzeuge setzt allerdings die gesicherte Prognose voraus, dass bei Verkehrsverstößen mit den anderen Fahrzeugen des Halters die Feststellung des Fahrzeugführers ebenfalls nicht möglich sein wird.

Hierzu hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 2 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt möglichen Erkenntnislage ausgeführt, dass bei einer Überlassung des anderen Fahrzeugs an dritte Personen nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger dann ebenfalls den ihm bekannten Fahrer (evtl. auch aus familiären Gründen) nicht benennen werde. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach damaliger Erkenntnislage waren auf den Kläger zwei Fahrzeuge zugelassen, mit denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehbar ist, weiter war kein Hinweis darauf ersichtlich, dass es sich um ein „Betriebsfahrzeug“ handele, da die Zulassung auf den Kläger, und nicht auf eine Firma erfolgte. Im Rahmen der Anhörung hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass er aus familiären Gründen den Fahrer nicht nennen könne.

Die Rechtsprechung zur Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf Betriebsfahrzeuge und die daraus resultierende weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde ist hier nicht einschlägig, da zum einen von vorneherein nicht ersichtlich war, dass es sich überhaupt um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt, und es sich zum anderen auch nicht um einen größeren Fuhrpark handelt, bei dem sich die Frage der Verhältnismäßigkeit anders darstellt.

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