Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEin Anspruch auf Mietzuschuss besteht nur dann, wenn Mietzahlungen tatsächlich anfallen, wofür die Wohngeldberechtigte Person die Darlegungslast trägt. Ein Indiz für das Vorliegen eines Mietvertrages und dessen tatsächliche Durchführung kann die Versteuerung des Mietentgeltes sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG besteht ein Anspruch auf Mietzuschuss nur dann, wenn die wohngeldberechtigte Person Wohnraum gemietet hat. Ausgehend von dem in
§ 1 Abs. 1 WoGG formulierten Zweck der Sozialleistung soll durch den Mietzuschuss angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich gesichert werden. Daraus wird geschlussfolgert, dass Mietzinszahlungen auch tatsächlich anfallen müssen.
Zwar kann ein Mietverhältnis auch zwischen nahen Verwandten selbst im Fall einer wechselseitigen Unterhaltsberechtigung und Unterhaltsverpflichtung begründet werden. Unter diesen Umständen ist aber regelmäßig weiter zu prüfen, ob die Willenserklärungen der Vertragschließenden mit Einverständnis der jeweils anderen Vertragspartei möglicherweise nur zum Schein abgegeben wurden und deshalb nichtig sind (§ 117 BGB) oder das Vertragsverhältnis dem Vertragstyp
Mietvertrag nicht mehr entspricht. Bei dieser Prüfung kann angesichts des erkennbaren Interesses der Vertragsparteien nicht allein auf deren Erklärungen abgestellt werden. Die Frage, ob im Rahmen des Anspruchs auf
Wohngeld der Mietvertrag zwischen engen Verwandten anzuerkennen ist, wird durch einen auch im Steuerrecht geläufigen sog. Fremdvergleich anhand Indizien für oder gegen das Vorliegen eines Mietverhältnisses ermittelt.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über seinen Antrag erheblich sind. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des Wohngeldgesetzes, vgl.
§ 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 WoGG. Insoweit trifft den Kläger als Hilfesuchenden die materielle Beweislast. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, obliegt es dem Hilfesuchenden, diese durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen, insbesondere wenn es sich um aus seinem persönlichen Lebensbereich stammende Umstände handelt.
Ein Indiz für das Vorliegen eines Mietvertrages und dessen tatsächliche Durchführung kann die Versteuerung des Mietentgeltes sein.