Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise davon erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen.
Dazu gehört zunächst die Aufforderung an den Halter zum Erbringen eines Nachweises über den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung. Ohne deren Vorlage darf die Zulassungsbehörde von einem Wegfall des Versicherungsschutzes ausgehen und muss unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung ergreifen.
Dies gilt sogar dann, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das tatsächliche Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass der Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers das Nichtbestehen erklärt wird.
Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes inhaltliches Überprüfen der Richtigkeit der Angabe des Versicherers verbietet sich daher in der Regel. Ausnahmen von dieser Regel sind nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Erlöschensanzeige selbst (bspw. bei erkennbaren Schreibfehlern) offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt.