Im vorliegenden Fall beging der Verursacher eines Unfalls mit einem Radfahrer Fahrerflucht. Der Fahrer war später nicht zu ermitteln. Daher wurde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt. Ein Zeitraum von drei Jahren ist hierbei nicht unverhältnismäßig.
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - Az: 8 A 1893/05
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