Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer Regress verlangen, wenn dieser eine Obliegenheitspflicht verletzt und arglistig handelt. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst gegen seine Pflicht verstößt, Feststellungen zu ermöglichen, und die daraus entstehenden Nachteile für den Versicherer zumindest billigend in Kauf nimmt.
In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Motivation des Versicherungsnehmers auf betrügerische Absicht gerichtet war. Auch persönliche oder familiäre Notlagen (vorliegend wurde ein Asthma-Anfall der Tochter vorgetragen) heben die Pflicht zur Schadensmeldung nicht auf, wenn eine Meldung des Schadensereignisses objektiv möglich gewesen wäre. Eine unterlassene Meldung führt dazu, dass Feststellungen nicht in gleicher Weise nachgeholt werden können wie bei einer sofortigen Unfallaufnahme.
In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Motivation des Versicherungsnehmers auf betrügerische Absicht gerichtet war. Auch persönliche oder familiäre Notlagen (vorliegend wurde ein Asthma-Anfall der Tochter vorgetragen) heben die Pflicht zur Schadensmeldung nicht auf, wenn eine Meldung des Schadensereignisses objektiv möglich gewesen wäre. Eine unterlassene Meldung führt dazu, dass Feststellungen nicht in gleicher Weise nachgeholt werden können wie bei einer sofortigen Unfallaufnahme.
AG Chemnitz, 26.04.2016 - Az: 21 C 2878/15
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