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Erforderliche Feststellungen bei Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung – auch in der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2; Abs. 1 Nr. 1a StGB – setzt im Falle einer Gefährdung von Sachwerten Feststellungen dazu voraus, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und, falls ja, ob der gefährdeten Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat.

Der Vorsatz des Täters nach § 142 StGB muss sich darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war.

Setzt der alkoholisierte Täter nach einem Streifvorgang seine Fahrt ohne Unterbrechung fort, bedarf eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tatsachenfundierter Feststellungen zum Bemerken des Streifvorgangs und zum Vorstellungsbild bezüglich des Umfangs des Schadens und der Fahrtüchtigkeit.

Wann aufgrund von Alkoholkonsum eine relevante Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Konstitution und den Trinkgewohnheiten des Vernommenen ab. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem alkoholgewohnten Beschuldigten die Willensfreiheit bei 2 Promille Blutalkoholgehalt noch nicht ernsthaft beeinträchtigt, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten.


BayObLG, 27.11.2023 - Az: 203 StRR 381/23

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