Wenn der Zugang zu einem Anwesen (hier: Zahnarztpraxis) über eine Brücke oberhalb eines Gewässers führt, muss angesichts der bekannten Gefahr aufsteigender Feuchtigkeit sicherstellen, dass ausgelegte Anti-Rutsch-Matten sich bei winterlichen Witterungsverhältnissen nicht selbst von der Unterlage lösen. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dem nicht, haftet er einem stürzenden Besucher grundsätzlich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wobei ein Mitverschulden des Geschädigten wegen unterlassener eigener Vorsichtsmaßnahmen zu einer Anspruchskürzung führen kann.
Betreibt der Verkehrssicherungspflichtige in seinen Räumlichkeiten eine Praxis, erstreckt sich die Sicherungspflicht auch auf den Weg, über den Patienten die Praxis erreichen. Führt dieser Weg über eine Brücke oberhalb eines Gewässers, ist zu berücksichtigen, dass sich dort durch aufsteigende Feuchtigkeit besonders leicht Glätte oder Glatteis bilden kann. Diese Gefahr gilt als allgemein bekannt und ist bei der Ausgestaltung der Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Als Rechtsfolge kommen sowohl Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB als auch materieller Schadensersatz in Betracht. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, fortbestehende Beeinträchtigungen sowie der Verschuldensgrad des Sicherungspflichtigen zu berücksichtigen. Ein Haushaltsführungsschaden ist nach §§ 823 Abs. 1, 842, 843 BGB zu ersetzen, wenn eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfangs eintritt; der Umfang der Beeinträchtigung sowie deren Dauer sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei Tabellenwerke zur üblichen Haushaltsarbeitszeit sowie ein ortsüblicher Stundenlohn für eine Haushaltshilfe herangezogen werden können.
Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Wetterverhältnissen
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, etwa durch die Eröffnung eines Zugangs zu gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen, trifft die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Verhinderung einer Schädigung erforderlich und zumutbar sind. Nicht jede denkbare, nur entfernt liegende Gefahrenquelle muss dabei abgesichert werden; maßgeblich ist, welche Maßnahmen ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.Betreibt der Verkehrssicherungspflichtige in seinen Räumlichkeiten eine Praxis, erstreckt sich die Sicherungspflicht auch auf den Weg, über den Patienten die Praxis erreichen. Führt dieser Weg über eine Brücke oberhalb eines Gewässers, ist zu berücksichtigen, dass sich dort durch aufsteigende Feuchtigkeit besonders leicht Glätte oder Glatteis bilden kann. Diese Gefahr gilt als allgemein bekannt und ist bei der Ausgestaltung der Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Genügt eine Anti-Rutsch-Matte den Anforderungen?
Das bloße Auslegen einer als rutschfest bezeichneten Matte kann der Verkehrssicherungspflicht nicht genügen, wenn nicht zugleich sichergestellt wird, dass die Matte selbst nicht auf einer möglicherweise vereisten Unterlage verrutscht. Vorliegend betraf dies eine auf einer Holzbrücke ausgelegte Gummimatte, die sich nicht mit der darunterliegenden, vereisten Holzkonstruktion verbinden konnte und dadurch selbst zur Rutschgefahr wurde. Der Sicherungspflichtige darf sich nicht ohne Weiteres auf die Rutschfestigkeit einer solchen Matte verlassen, sondern muss deren Haftung auf der Unterlage überprüfen und erforderlichenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Zumindest ist bei entsprechender Gefahrenlage eine Warnung vor Glätte beziehungsweise Rutschgefahr durch ein Hinweisschild geboten.Voraussetzungen des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt neben der Pflichtverletzung ein Verschulden des Sicherungspflichtigen voraus. Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Verpflichtete unter den gegebenen Witterungsbedingungen nicht auf die Rutschfestigkeit einer Sicherungsmaßnahme vertrauen durfte, ohne deren tatsächliche Wirksamkeit zu überprüfen. Die Pflichtverletzung muss zudem ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden sein; dies ist der Fall, wenn der Sturz bei ordnungsgemäßer Sicherung oder bei Anbringung eines Warnhinweises unterblieben wäre, weil der Geschädigte sich dann besonders vorsichtig verhalten und etwa vorhandene Haltevorrichtungen genutzt hätte.Als Rechtsfolge kommen sowohl Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB als auch materieller Schadensersatz in Betracht. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, fortbestehende Beeinträchtigungen sowie der Verschuldensgrad des Sicherungspflichtigen zu berücksichtigen. Ein Haushaltsführungsschaden ist nach §§ 823 Abs. 1, 842, 843 BGB zu ersetzen, wenn eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfangs eintritt; der Umfang der Beeinträchtigung sowie deren Dauer sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei Tabellenwerke zur üblichen Haushaltsarbeitszeit sowie ein ortsüblicher Stundenlohn für eine Haushaltshilfe herangezogen werden können.
Bedeutung eines Mitverschuldens des Geschädigten
Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB kommt in Betracht, wenn dieser trotz erkennbar widriger Witterungsverhältnisse die gebotene eigene Vorsicht außer Acht lässt, etwa indem er vorhandene Haltevorrichtungen wie einen Handlauf nicht nutzt, obwohl die Glätte auch für ihn erkennbar war. Das Tragen bestimmten Schuhwerks begründet demgegenüber kein zusätzliches Mitverschulden, wenn der Sturz nicht auf einem Ausrutschen des Geschädigten selbst, sondern auf dem Wegrutschen der zur Sicherung ausgelegten Unterlage beruht und ein Zusammenhang zwischen Schuhwerk und Unfallhergang weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
LG Coburg, 12.03.2008 - Az: 21 O 645/07
ECLI:DE:LGCOBUR:2008:0312.21O645.07.0A
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