Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall setzen gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG sowie ggf. § 823 BGB voraus, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Erforderlich ist dabei der Nachweis einer Primärverletzung. Für die haftungsausfüllende Kausalität weiterer Gesundheitsfolgen genügt nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Ein Anspruch auf ein über 800 € hinausgehendes Schmerzensgeld scheidet aus, wenn die festgestellten Primärverletzungen - hier ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule I. Grades sowie unfallbedingtes körperliches Unwohlsein, eingeschränkte Belastbarkeit und Beklommenheit - innerhalb weniger Wochen folgenlos abklingen. Diese Beeinträchtigungen sind mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 800 € abgegolten.
Weitergehende Unfallfolgen, insbesondere ein zwei Wochen nach dem Unfall diagnostiziertes Vorhofflimmern mit nachfolgendem Schlaganfall, konnten dagegen nicht dem Verkehrsunfall zugerechnet werden. Nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung ist die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Auftreten des Vorhofflimmerns äußerst gering. Charakteristische Symptome wie Palpitationen oder deutliche Atemnot traten im vorliegenden Fall nicht auf. Die geschilderten Beschwerden liesen sich plausibel auf die vorbestehenden Herzerkrankungen sowie auf die unfallbedingte Distorsion der Halswirbelsäule zurückführen. Ein zeitnah zum Unfall eingetretenes Vorhofflimmern, das den Schlaganfall ausgelöst haben könnte, war daher mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen.
Materielle Schäden sind nur insoweit ersatzfähig, als sie unmittelbar mit den festgestellten Primärverletzungen in Zusammenhang stehen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern oder dem Schlaganfall entstanden sind, fallen nicht hierunter.
Ein Anspruch auf ein über 800 € hinausgehendes Schmerzensgeld scheidet aus, wenn die festgestellten Primärverletzungen - hier ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule I. Grades sowie unfallbedingtes körperliches Unwohlsein, eingeschränkte Belastbarkeit und Beklommenheit - innerhalb weniger Wochen folgenlos abklingen. Diese Beeinträchtigungen sind mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 800 € abgegolten.
Weitergehende Unfallfolgen, insbesondere ein zwei Wochen nach dem Unfall diagnostiziertes Vorhofflimmern mit nachfolgendem Schlaganfall, konnten dagegen nicht dem Verkehrsunfall zugerechnet werden. Nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung ist die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Auftreten des Vorhofflimmerns äußerst gering. Charakteristische Symptome wie Palpitationen oder deutliche Atemnot traten im vorliegenden Fall nicht auf. Die geschilderten Beschwerden liesen sich plausibel auf die vorbestehenden Herzerkrankungen sowie auf die unfallbedingte Distorsion der Halswirbelsäule zurückführen. Ein zeitnah zum Unfall eingetretenes Vorhofflimmern, das den Schlaganfall ausgelöst haben könnte, war daher mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen.
Materielle Schäden sind nur insoweit ersatzfähig, als sie unmittelbar mit den festgestellten Primärverletzungen in Zusammenhang stehen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern oder dem Schlaganfall entstanden sind, fallen nicht hierunter.
OLG Hamm, 05.07.2019 - Az: 7 U 15/18
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0705.7U15.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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