Nachbarn müssen von einer Grundstückszufahrt ausgehende Lichtimmissionen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht dulden, wenn dadurch Wohn- und Schlafräume wesentlich aufgehellt werden. Ein Verweis auf zumutbare Selbstschutzmaßnahmen wie das Herablassen von Rollläden scheidet aus, wenn die Störung durch den Verursacher mit geringem Aufwand - etwa durch abwärtsgerichtete oder zeitlich begrenzte Beleuchtung - beseitigt werden kann.
Vorliegend führte die auf der Zufahrt installierte, mit Bewegungsmelder versehene Beleuchtung dazu, dass Schlaf- und Wohnräume des Nachbargrundstücks nachweislich aufgehellt wurden, insbesondere die Zimmerdecke eines Schlafzimmers. Dies wurde als wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB gewertet.
Abwehranspruch bei Lichtimmissionen
Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen von einem Grundstück ausgehende Lichtimmissionen ergibt sich aus §§ 906, 1004 BGB, sofern die Einwirkung eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des benachbarten Grundstücks darstellt. Ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen sowie danach, was diesem unter Würdigung der öffentlichen und privaten Belange zuzumuten ist. Das bloße Lästigkeitsempfinden des Betroffenen genügt hierfür nicht; erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der gesetzlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.Wann ist eine Raumaufhellung wesentlich?
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Lichtimmissionen sind zwei Kriterien maßgeblich: die Raumaufhellung und die sogenannte psychologische Blendung. Eine Raumaufhellung liegt vor, wenn die Lichteinwirkung zu einer signifikant erhöhten Helligkeit eines Raumes führt und dadurch die Nutzung eines Wohnbereichs, etwa eines Schlaf- oder Wohnzimmers, eingeschränkt wird. Eine psychologische Blendung wird demgegenüber angenommen, wenn eine Lichtquelle zwar keine oder keine übermäßige Aufhellung bewirkt, die Belästigung sich aber aus psychologischen Gründen ergibt.Vorliegend führte die auf der Zufahrt installierte, mit Bewegungsmelder versehene Beleuchtung dazu, dass Schlaf- und Wohnräume des Nachbargrundstücks nachweislich aufgehellt wurden, insbesondere die Zimmerdecke eines Schlafzimmers. Dies wurde als wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB gewertet.
Reichweite der Verkehrssicherungspflicht
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer eines Grundstücks an Sicherheit erwarten darf. Eine ständige, rund um die Uhr betriebene Beleuchtung eines gefahrlos angelegten Zugangsbereichs ist von der Verkehrssicherungspflicht nicht gedeckt; diese besteht vielmehr nur, soweit ein tatsächliches Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer besteht, insbesondere während der Zeiten des allgemeinen Verkehrs. Eine bewegungsgesteuerte Ausleuchtung des Gehwegs zur Absicherung nächtlicher Besucher überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung. Das Interesse des Grundstückseigentümers, den eigenen Zugang auch nachts nicht im Dunkeln begehen zu müssen, ist zwar grundsätzlich legitim, rechtfertigt jedoch nur eine Beleuchtung, die ausschließlich nach unten abstrahlt und Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt.Kein Verweis auf Selbstschutzmaßnahmen des Gestörten
Der von Lichtimmissionen betroffene Nachbar muss sich nicht auf zumutbare Eigenmaßnahmen wie das nächtliche Herablassen von Rollläden oder die Anschaffung blickdichter Vorhänge verweisen lassen. Maßgeblich ist eine Abwägung von Aufwand und Kosten möglicher Abwehrmaßnahmen des Gestörten gegenüber Beseitigungsmaßnahmen des Störers, wobei auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Wohnraumnutzung ohne heruntergelassene Rollläden - etwa zur Belüftung während des Schlafs - zu berücksichtigen ist. Kann die Störung durch den Verursacher mit vergleichsweise geringem Aufwand beseitigt werden, etwa durch Installation schwächerer, ausschließlich nach unten strahlender Lampen oder durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs, überwiegt dieses Beseitigungsinteresse gegenüber der Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen beim Gestörten.
AG München, 10.02.2026 - Az: 173 C 9993/25
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