Die Parteien stritten darüber, ob der Flughafenbetreiber Schutzvorkehrungen dagegen treffen muss, dass die Fluggäste nach dem Verlassen des Flugzeugs über die Ausstiegstreppe nicht in die im Vorfeld eingelassenen Entwässerungsrinnen treten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1 weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB ein Anspruch auf Ersatz der materiellen oder immateriellen Schäden zu, die sie infolge des Sturzes erlitten hat. Die Beklagte zu 1 hat als Flughafenbetreiber keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und deshalb mangels Sorgfaltspflichtverletzung die Körperverletzung der Klägerin nicht fahrlässig verursacht.
Die Beklagte zu 1 traf hinsichtlich der sich an die Fluggasttreppe anschließenden Entwässerungsrinnen auf dem Vorfeld keine Verkehrssicherungspflicht, die sie auf die Streithelferin - mit der Folge einer bei ihr verbliebenen Überwachungspflicht (vgl. BGH, 01.10.2013 - Az: VI ZR 369/12) - hätte übertragen können.
Der für die Sicherheit einer Verkehrsfläche Verantwortliche hat tunlichst darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Im Hinblick darauf muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Vorsorgemaßnahmen sind erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Das ist zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist und die Verkehrsteilnehmer sich deshalb auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen maßgeblich einerseits durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren, und andererseits durch die Erkennbarkeit der Gefahr für den dadurch Bedrohten bestimmt. Ist die Gefahr unschwer rechtzeitig zu erkennen und ihr ohne Weiteres auszuweichen, darf der für die Verkehrsfläche Verantwortliche darauf vertrauen, dass der Betroffene die Gefahr erkennt und sich selbst schützt oder sich der Gefahr nicht aussetzt; in diesen Fällen ist auch eine Warnung oder besondere Kennzeichnung der Gefahrenstelle nicht erforderlich.
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