Die Fluggesellschaft muss im Streitfall darlegen und beweisen können, dass der Passagier ausreichend Zeit hatte um seinen Anschlussflug zu erreichen. Hierbei kann sich die Fluggesellschaft nicht einfach auf die „Minimum Connecting Time (MCT)“ berufen, da dieser nicht die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit des Passagiers angibt.
Gelingt der Fluggesellschaft der erforderliche Nachweis nicht, kann der betroffene Reisende eine
EU-Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn er aufgrund eines unzureichenden Zeitkorridors seinen Anschlussflug verpasst hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nachdem der Zubringerflug am Flughafen Frankfurt auf Passagiere gewartet hatte, wurde der Zielflughafen vorliegend erst mit gut 1 1/2 Stunden Verspätung erreicht, die Türen des Anschlussfluges schlossen sich 62 Minuten nach dem Öffnen der Türen des Zubringerflugs, so dass der Flugpassagier seinen Anschlussflug nicht mehr erreichen konnte und einen Tag später am eigentlichen Zielflughafen ankam.
Die Forderung nach eine EU-Ausgleichszahlung verweigerte die Fluggesellschaft mit der Begründung, dass 62 Minuten für das Erreichen des Anschlussflugs ausreichend gewesen wären, da dies der MTC entsprochen habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Reisende seine Zeit vertrödelt habe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und sprach dem Flugpassagier eine Ausgleichszahlung zu.
Auch wenn Vertrödeln der Umsteigezeit zu Lasten das Passagiers geht, so genügte die Darlegung der Fluggesellschaft hier nicht. Es wäre notwendig gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und des Schließens der Türen des Anschlussfluges ausreichend gewesen ist.
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