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Vorbeiführen an der Warteschlange im Sicherheitsbereich des Flughafens als Erpressung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 48 Minuten

Die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen.

Ein angedrohtes Übel ist indessen nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Das ist in einem Fall anzunehmen, in dem ein Fluggast auf dem Flughafen E./I. im Sommer 2022 unter Beibehaltung seines Platzes in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich, dem Ansinnen des angeklagten „Linemanagers“, ihn gegen einen geringen Geldbetrag an der Warteschlange vorbeizuführen, standhält.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten mit Anklageschrift vom 30. Mai 2023 zur Last gelegt, sich am 23. Juli 2022 als Heranwachsender der versuchten Erpressung (§§ 253, 22, 23 StGB) schuldig gemacht zu haben.

Als Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens und sog. „Line-Manager“ am E./I. Flughafen habe der Angeklagte am Tattag von einem auf den Abflug in den Urlaub wartenden und in Anbetracht der extremen Wartezeiten in großer Sorge vor einem Verpassen des Fluges befindlichen Fluggast, dem Zeugen B., 50 € gefordert, um diesen im Gegenzug an der Warteschlange vorbeizuführen.

Das Amtsgericht Köln hat es aus rechtlichen Gründen mit Beschluss vom 16. August 2023 abgelehnt, die Anklage zuzulassen und das Verfahren zu eröffnen.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln eröffnet.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte habe sich aufgrund des in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts nicht strafbar gemacht. Insbesondere könne sein Verhalten entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht als versuchte Erpressung gewertet werden. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Auslagen des Angeklagten hat das Amtsgericht im Urteil der Landeskasse auferlegt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Köln im Wege der (Sprung-) Revision. Zugleich hat sie gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte war im Juli 2022 am Flughafen E./I. für ein privates Sicherheitsunternehmen als sogenannter Line-Manager zur Ordnung und Entzerrung der damals erheblichen Warteschlangen tätig. Zu diesem Zeitpunkt herrschten an dem Flughafen chaotische Bedingungen an den Sicherheitskontrollen, was zu mitunter langen Wartezeiten führte. Die durch den Flughafen ausgesprochene Empfehlung war damals, sich ca. 4-5 Stunden vor Abflug zum Flughafen zu begeben. Der Angeklagte war in seiner Funktion auch befugt, ggf. einzelne Personen in Bereiche zu führen, in denen sie kürzer warteten.

Am 23.07.2023 [Anm. d. Sen.: gemeint: 23.07.2022] gegen 9:30 befand sich der Zeuge B. mit einem Freund bereits seit ca. 1,5 Stunden am Flughafen. Nachdem sie bereits online eingecheckt und ihr Gepäck am Flughafen aufgegeben hatten, warteten sie darauf, die Sicherheitskontrolle passieren zu können. Sie standen hierbei in einer langen Schlange und es war auch an diesem Tag mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Da sie befürchteten, ihren für ca. 12 Uhr angesetzten Flug zu verpassen, erkundigte sich der Zeuge B. im Internet, wie für die erfolgreiche Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche weiter zu verfahren sei. Hierbei stieß er u.a. auf den Rat, sowohl der Fluggesellschaft, als auch dem Flughafen die lange Wartezeit und ein mögliches Verpassen des Fluges anzuzeigen, um sich später nicht Mitverschulden entgegen halten lassen zu müssen. Er sprach daher zunächst bei der Fluggesellschaft Ryanair vor, welche den gebuchten Flug ausführte. Sodann sprach er den Angeklagten an, den er durch seine Kleidung (eine Security-Weste) als Mitarbeiter des Flughafens identifiziert hatte. Ihn fragte er hierbei sodann auch, ob nicht ein „fast-Check-in“ möglich sei. Dem Zeugen war bekannt, dass dies bei manchen Fluggesellschaften, gelegentlich gegen einen Aufpreis, möglich war. Der Angeklagte sagte zum Zeugen B., dass dieser ihm nach draußen – in den Bereich vor dem Terminalgebäude – folgen solle, was dieser auch tat. Dort sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Ich riskiere dafür zwar meinen Job, aber wieviel kannst Du machen? Einen Fuffi?“. Dem Zeugen war in diesem Moment bewusst, dass der Angeklagte hierdurch von ihm Geld für das Vorbeiführen an der Warteschlange verlangte und wies das Angebot mit einem „nein“ zurück, weil er die Bezahlung von derlei „Bestechungsgeldern“ grundsätzlich ablehnt. Der Angeklagte sagte sodann zu ihm: „Entweder ihr macht das und ich bringe Dich und deinen Kollegen nach vorne und spare euch 2,5 Stunden oder Ihr müsst auf den guten Willen von anderen Leuten hoffen. Kein Geld dabei?“

Als der Zeuge B. sodann erneut und endgültig ablehnte, entfernte sich der Angeklagte in die Menschenmenge und der Zeuge ging zurück zu seinem Freund, welcher die gesamte Zeit über in der Warteschlange verblieben und zwischenzeitlich etwas vorgerückt war. Der Zeuge machte sich – auch weil er beruflich als Polizeibeamter arbeitet – Gedanken darüber, ob der Angeklagte sich hier in seiner Funktion als Security-Mitarbeiter einer Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme strafbar machen könne und notierte sich zunächst den Gesprächsverlauf und –inhalt in seinem Handy. Nachdem er im weiteren Verlauf den Angeklagten erneut erblickte und sich in der Nähe zu Bundespolizisten befand, zeigte der Zeuge B. den Vorfall als „Bestechung“ an und bestand auf die Aufnahme einer Strafanzeige.

Der Zeuge B. und sein Reisebegleiter bewegten sich in der Schlange weiter nach vorne und erreichten schließlich als Letzte den von ihnen gebuchten Flug.

In der Folge wurde der Angeklagte als derjenige ermittelt, der mit dem Zeugen B. gesprochen hatte und verlor aufgrund des Vorfalles seinen Job am Flughafen.“

Diesen Sachverhalt hat das Amtsgericht Köln hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung wie folgt rechtlich gewürdigt:

„Auch eine Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB ist im Ergebnis nicht gegeben.

Eine solche läge nur dann vor, wenn der Angeklagte durch Drohung mit einem empfindlichen Übel versucht hätte, dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zuzufügen.

a) Es fehlt jedoch bereits an der Drohung als solche. Zwar ist es inzwischen rechtlich anerkannt, dass eine Drohung i.S.d. §§ 240, 253 StGB auch in der Ankündigung des Unterlassens eines rechtlich nicht gebotenen Handelns liegen kann. Die Staatsanwaltschaft sah im Rahmen der eigenen rechtlichen Würdigung dies vorliegend darin, dass mit der Forderung von 50 Euro für das Vorbeiführen an der Warteschlange auch zugleich denknotwendig die Drohung mit dem Unterlassen des Vorbeiführens einhergehe. Die rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der vorzitierten Entscheidung stellt zwar klar, dass grundsätzlich auch mit jedem Unterlassen gedroht werden kann, entbindet jedoch nicht davon, im Einzelfall festzustellen, ob tatsächlich mit einem Unterlassen – ggf. auch konkludent – gedroht wurde, oder ob es dem mutmaßlichen Täter nicht alleine auf das Fordern einer Geldleistung für eigenes Handeln ankam. Bei der Abgrenzung zwischen den in Betracht kommenden Willensrichtungen handelt es sich auch nicht um eine „rein semantische“ Betrachtung der Geschehnisse, sondern vielmehr um die zu ermittelnde Willensrichtung des möglichen Täters, mithin den subjektiven Tatbestand.

Dem Angeklagten ging es im vorliegenden Fall bei seinem Handeln bereits nach objektiver Betrachtungsweise nicht darum, den Zeugen B. durch eine Drohung mit einem Übel zu einer Zahlung zu bewegen, sondern vielmehr alleine darum, sich für eigenes Handeln, welches für den Zeugen B. vorteilhaft wäre (nämlich das Vorbeiführen an der Schlange) Geld versprechen zu lassen. Dass die Handlung des Angeklagten von diesem Willen getragen war, zeigt sich bereits daran, dass er zu keinem Zeitpunkt damit gedroht hat, der Zeuge und sein Begleiter würden den Flug verpassen, wenn der Geldbetrag nicht gezahlt werden würde. Dies hätte jedoch zumindest nach der erstmaligen Ablehnung der Zahlung durch den Zeugen B. nahegelegen, wenn es dem Angeklagten gerade auf die Verknüpfung zwischen Drohung und der begehrten Geldzahlung angekommen wäre. Denn, wie sowohl der Angeklagte, als auch der Zeuge bestätigten, kam es an jenem Tag zu erheblichen Wartezeiten vor den Sicherheitskontrollen. Stattdessen hat der Angeklagte dem Zeugen B. auch zuletzt lediglich in Aussicht gestellt, dass dieser 2,5 Stunden Zeit spare und ansonsten auf den guten Willen anderer Gäste angewiesen sei. Eine Drohung ist hierin nicht zu erkennen.

Auch die subjektive Wahrnehmung des Zeugen B. spricht nicht für ein Drohszenario. Der Zeuge schilderte weder in seinen Angaben gegenüber der Polizei, noch in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eine von ihm wahrgenommene Drohung, welche ihn zu einer Zahlung veranlassen sollte. Vielmehr hat der Zeuge in der gesamten Situation und auch danach, als er den Sachverhalt für sich selber rechtlich würdigte, das Handeln des Angeklagten so empfunden, dass dieser sich für ein Vorbeiführen an der Schlange Geld versprechen lassen wollte. Zwar kommt es für die Frage einer Strafbarkeit wegen einer versuchten Erpressung nicht alleine auf die Sicht des ggf. Genötigten an, da auch eine nicht als solche wahrgenommene Drohung als fehlgeschlagener Versucht strafrechtlich relevant sein könnte. Jedoch zeigt die Gesamtwürdigung der Äußerungen des Angeklagten einerseits und der Wahrnehmung des Zeugen andererseits, dass es dem Angeklagten eben gerade nicht um eine Drohung mit einem Unterlassen, sondern eben um das Versprechen lassen eines monetären Vorteils für die Vornahme einer Handlung ging.

b) Selbst wenn man dies jedoch, entgegen der hier vertretenen Würdigung, anders beurteilen und in den Äußerungen des Angeklagten eine konkludente Drohung mit einem Unterlassen sehen würde, wäre vorliegend der Tatbestand der versuchten Erpressung nicht erfüllt.

Denn das für den Fall der Nichtzahlung (vermeintlich) angedrohte Unterlassen des Vorbeiführens an der Warteschlange stellt kein „empfindliches Übel“ i.S.d. § 253 StGB dar. „Empfindlich“ ist ein angedrohtes Übel nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren und von dem so Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Unter Würdigung des konkreten Sachverhaltes ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung objektiv oder subjektiv vorlagen. Zur Beurteilung der – konkret individuell – zu erwartenden „besonnenen Selbstbehauptung“ müssen u.a. der Grad der Verantwortlichkeit für die konkrete Lage, die Lebensverhältnisse, der Bildungsstand, die Abhängigkeit des Opfers vom Täter, der Grad der Entfaltung der Persönlichkeit, die Zwangsintensität, die abverlangte Opferreaktion, das in Aussicht gestellte Übel, der Eintritt einer (wirtschaftlichen) Notlage und das Verhältnis von Zwang und Opferreaktion herangezogen werden.

Im konkreten Fall handelte es sich bei der „bedrohten“ Person um einen 23-jährigen Polizeibeamten, der sich aufgrund des von ihm gewählten Verkehrsmittels in eine Wartesituation am Flughafen gebracht hatte. Dies war ihm auch bewusst, da er sich, wie er selber im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert hat, aufgrund der extremen Wartezeiten am E.-I. Flughafen im Sommer 2022 bereits 4 Stunden vor Abflug zum Flughafen begeben hatte. All dies geschah freiwillig und unter Inkaufnahme der erheblichen Wartezeiten. Er stand auch in keiner erkennbaren Abhängigkeit zum Angeklagten, den er ursprünglich alleine deshalb angesprochen hatte, weil er sich zivilrechtlich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen wollte. Die Tatsache, dass der Zeuge B. den Angeklagten sodann auch nach der Möglichkeit eines „fast-Check-in“ fragte, deutet demnach nicht auf eine besondere Abhängigkeitssituation hin, sondern vielmehr darauf, dass der Zeuge auch diese Möglichkeit schlicht noch abfragen wollte. Der Zeuge B. hat sich sodann auch nach seinen Angaben sofort und endgültig dem Angebot, ihn gegen Zahlung von 50 Euro weiter nach vorne zu lassen, widersetzt. Auch schildert er die Zwangsintensität denkbar gering, denn der Angeklagte hat – wie bereits erörtert – nicht etwa großen Druck zur Zahlung aufgebaut, sondern lediglich gesagt, dass der Zeuge sonst auf den guten Willen von Anderen angewiesen sei wenn er nicht zur Zahlung bereit sei. Auch nach der nochmaligen Ablehnung der Zahlung durch den Zeugen hat sich der Angeklagte sofort wieder entfernt, ohne weiter auf den Zeugen einzuwirken oder ihm gar Drohszenarien auszumalen. Schließlich schildert der Zeuge – wie bereits oben dargetan – keinerlei eigene Zwangssituation sondern eher Verärgerung über das Verhalten des Angeklagten, der sich Geld für eigenes Handeln versprechen lassen wollte.

Somit konnte nach den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung und aufgrund des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bereits objektiv keine Situation festgestellt werden, in der der Zeuge in seiner Integrität der freien Willensentschließung überhaupt beeinträchtigt war. Vielmehr konnte er nach dem Vorfall zu seinem Bekannten in die Schlange zurückkehren, wo dieser zwischenzeitlich etwas weiter vorgerückt war und schließlich auch aus eigener Kraft den Flug noch erreichen.

Darüber hinaus fehlen auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte subjektiv davon ausging, dass der Zeuge B. seiner vermeintlich konkludent ausgesprochenen Drohung nicht standhalten können würde. Der Angeklagte hat – wie bereits mehrfach dargetan – eine Zeitersparnis versprochen und angekündigt, dass man ansonsten auf den guten Willen von Dritten angewiesen sei. Aus diesen Äußerungen lässt sich nicht auf eine entsprechende innere Tatseite rückschließen, was jedoch für die Feststellung jedenfalls eines fehlgeschlagenen Versuches erforderlich wäre.

Im Ergebnis stellt sich das – ohne Frage unmoralische und arbeitsrechtlich zu beanstandende – Angebot des Angeklagten somit lediglich als eine Erweiterung des Handlungsspielraumes des Zeugen dar, welches jedoch nicht den Strafvorwurf der versuchten Erpressung trägt.

c) Da durch das „Angebot“ des Angeklagten die autonome Entscheidungsfreiheit des Zeugen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt worden ist und sein Handlungsspielraum allenfalls erweitert wurde, fehlt es überdies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließlich auch an der Verwerflichkeit. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr entscheidend an.“

Die Staatsanwaltschaft Köln rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte habe sich sehr wohl der versuchten Erpressung schuldig gemacht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 14. März 2024 beigetreten. Auch sie ist der Ansicht, das amtsgerichtliche Urteil unterliege der Aufhebung.

Der Angeklagte beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige (§ 335 Abs. 1 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Köln bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen erachtet hat und aus welchen Gründen das Gericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht für nicht strafbar erachtet (vgl. § 267 Abs. 5 S. 1 StPO).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe.

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