Eine betriebsbedingte Kündigung kann ausnahmsweise auch dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie auf einer sogenannten Drucksituation beruht. Von einer solchen Konstellation ist auszugehen, wenn Dritte - etwa Geschäftspartner, Kunden oder Gläubiger - die Entlassung bestimmter Arbeitnehmer unter Androhung erheblicher Nachteile verlangen.
Bei einer sogenannten echten Druckkündigung verlangt die Rechtsprechung jedoch strenge Voraussetzungen:
Drittpersonen müssen dem Arbeitgeber unter Androhung konkreter Nachteile die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers abverlangen. Liegt an der Drohung keine objektive Rechtfertigung, kommt eine betriebsbedingte Qualifikation der Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betroffenen zunächst schützend zu verteidigen versucht hat, die Drohung nicht abwendbar war, bei Verwirklichung der Drohung erhebliche wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen und die Kündigung das einzig praktisch geeignete Mittel zur Abwendung dieser Schäden darstellt. Außerdem ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. BAG, 19.06.1986 - Az: 2 AZR 563/85; BAG, 04.10.1990 - Az: 2 AZR 201/90).
Eine Druckkündigung darf ebenfalls nicht erfolgen, wenn mildere Reaktionen - wie Verhandlungen, organisatorische Maßnahmen oder eine vorübergehende Anpassung - in Betracht kommen.
Bei einer sogenannten echten Druckkündigung verlangt die Rechtsprechung jedoch strenge Voraussetzungen:
Drittpersonen müssen dem Arbeitgeber unter Androhung konkreter Nachteile die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers abverlangen. Liegt an der Drohung keine objektive Rechtfertigung, kommt eine betriebsbedingte Qualifikation der Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betroffenen zunächst schützend zu verteidigen versucht hat, die Drohung nicht abwendbar war, bei Verwirklichung der Drohung erhebliche wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen und die Kündigung das einzig praktisch geeignete Mittel zur Abwendung dieser Schäden darstellt. Außerdem ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. BAG, 19.06.1986 - Az: 2 AZR 563/85; BAG, 04.10.1990 - Az: 2 AZR 201/90).
Eine Druckkündigung darf ebenfalls nicht erfolgen, wenn mildere Reaktionen - wie Verhandlungen, organisatorische Maßnahmen oder eine vorübergehende Anpassung - in Betracht kommen.
BAG, 18.07.2013 - Az: 6 AZR 420/12
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