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Deutschsprachige Einladung zur Betriebsratswahl ist auch bei ausländischen Arbeitnehmern zulässig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gesetzliche Vorgaben zu Form und Frist der Einladung zu der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bestehen nicht. Das Schweigen des Gesetzes führt zu weniger strengen formellen Anforderungen an deren Bekanntmachung. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt jedoch, dass die Einladung so bekannt gemacht werden muss, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen (vgl. BAG, 19.11.2003 - Az: 7 ABR 24/03). Dem ist regelmäßig genügt, wenn sich die Einladung an den Kommunikationswegen orientiert, die der Arbeitgeber nutzt, wenn er sich an die Belegschaft wendet, etwa durch einen rechtzeitigen Aushang an den betriebsüblichen Stellen.

Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung verpflichten die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands Einladenden zur Übersetzung ihrer Einladung, wenn im Betrieb auch ausländische Arbeitnehmer tätig sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Die Vorschriften des § 75 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG richten sich ausschließlich an Betriebsverfassungsorgane - Betriebsrat und Arbeitgeber -, nicht jedoch an initiierende Arbeitnehmer.

Auch § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmer vor Einleitung der Betriebsratswahl über das Wahlverfahren in geeigneter Weise unterrichtet werden, greift weder unmittelbar noch entsprechend. Die Vorschrift bindet ausdrücklich erst den Wahlvorstand. Für eine entsprechende Anwendung auf die einladenden Arbeitnehmer fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbaren Interessenlage. Die Einladung zur Betriebsversammlung unterliegt nicht den gleichen Anforderungen wie die Vorbereitung und Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl. Eine Übersetzung aller Wahlunterlagen gibt § 2 Abs. 5 WO ohnehin nicht vor, sondern nur eine Unterrichtung „in geeigneter Weise“. Zudem enthalten die Maßgaben zur Wahl im vereinfachten Wahlverfahren nach §§ 28 ff. WO keine § 2 Abs. 5 WO entsprechende Verpflichtung.

Der allgemeine demokratische Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt auch bei der Wahl von Arbeitnehmervertretungen wie dem Betriebsrat (vgl. BAG, 13.03.1996 - Az: 10 AZR 809/94). Er verbürgt, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann und untersagt den unberechtigten Ausschluss von der Teilnahme. Das Erfordernis der formalen Gleichheit beim Zugang zur Wahl erfordert jedoch keine völlige sprachliche Barrierefreiheit hinsichtlich einer Einladung zur Versammlung, in der das Gremium gewählt wird, das die Betriebsratswahl erst einleitet und durchführt.

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist allenfalls dann berührt, wenn sprachliche Barrieren generell einen faktischen Ausschluss von der Partizipation an der Wahlversammlung bewirken und somit die einfach-gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Betriebsversammlung für die Wahlvorstandsbestellung insgesamt konterkarieren. Ein solcher faktischer Ausschluss liegt nicht vor, wenn sich fremdsprachige Arbeitnehmer im Betrieb den konkreten Inhalt der Einladung in zumutbarer Weise erschließen können und gegebenenfalls mit überschaubarem Aufwand selbst übersetzen oder übersetzen lassen können.

Vorliegend bildete die ausschließlich in deutscher Sprache verfasste Einladung keine allgemeine, den Zugang zur Betriebsversammlung für ausländische Arbeitnehmer faktisch ausschließende Barriere. Die Existenz von nur in Deutsch verfassten Dokumentationen im Produktionsbereich und betrieblichen Sicherheitsregeln, einschließlich der Vorgabe „Ich spreche Deutsch mit allen Kollegen“, lässt den Schluss zu, dass fremdsprachige Arbeitnehmer sich den Inhalt der Einladung erschließen können.

Die Einladung muss auch nicht in sogenannter „Leichter Sprache“ verfasst sein. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung enthalten hierzu keine ausdrücklichen Verpflichtungen für initiierende Arbeitnehmer. Das Erfordernis der Allgemeinheit der Wahl ist erst dann berührt, wenn Personen von der Wahlteilnahme ausgeschlossen sind. Darauf kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass beim Verständnis einer Einladung gegebenenfalls auf Hilfe und Erläuterung durch Dritte zurückgegriffen werden muss.

Eine gesonderte Ansprache von Leiharbeitnehmern in der Einladung ist nicht erforderlich. Diese sind unabhängig vom Bestehen eines Wahlrechts nach § 7 Satz 2 BetrVG an der Wahlversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Sie werden hinreichend deutlich adressiert, wenn die Einladung an „alle im Betrieb Beschäftigten“ gerichtet ist.


BAG, 24.09.2025 - Az: 7 ABR 24/24

ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0

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