Gemäß § 18 III StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - im Vergleich zu dem Verkehr auf dem Einfädlungsstreifen i.S.d. § 7a II StVO - Vorfahrt.
Ereignet sich im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Autobahn ein Auffahrunfall, so kann dies einen Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Einfahrenden begründen, der geeignet ist den Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden zu entkräften. Für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises müssen die notwendigen Anknüpfungstatsachen - also vorliegend das Vorliegen eines typischen Spurwechsels, der in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis steht - entweder unstreitig sein oder von dem insoweit beweisbelasteten Auffahrenden nachgewiesen werden.
Ereignet sich im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Autobahn ein Auffahrunfall, so kann dies einen Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Einfahrenden begründen, der geeignet ist den Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden zu entkräften. Für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises müssen die notwendigen Anknüpfungstatsachen - also vorliegend das Vorliegen eines typischen Spurwechsels, der in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis steht - entweder unstreitig sein oder von dem insoweit beweisbelasteten Auffahrenden nachgewiesen werden.
LG Essen, 24.11.2017 - Az: 13 S 44/17
ECLI:DE:LGE:2017:1124.13S44.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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