Fährt ein Verkehrsteilnehmer auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall dadurch verursacht hat, dass er unaufmerksam war, nicht mit angemessene Geschwindigkeit gefahren ist oder einen ausreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.
Zwar reicht das „Kerngeschehen“ - der Auffahrunfall - als solches als Grundlage des Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses - etwa ein vor dem Auffahren angenommener Spurwechsel - bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verkehrswidrig abbremst. Dies gilt auch, wenn das Abbremsen des Vorfahrenden mit einem Verzicht auf das Vorrecht einhergeht. Denn auf den Grund des Abbremsens kommt es grundsätzlich nicht an und der Anscheinsbeweis setzt ein verkehrsgerechtes Verhalten des Vorausfahrenden nicht voraus.
Zwar reicht das „Kerngeschehen“ - der Auffahrunfall - als solches als Grundlage des Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses - etwa ein vor dem Auffahren angenommener Spurwechsel - bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verkehrswidrig abbremst. Dies gilt auch, wenn das Abbremsen des Vorfahrenden mit einem Verzicht auf das Vorrecht einhergeht. Denn auf den Grund des Abbremsens kommt es grundsätzlich nicht an und der Anscheinsbeweis setzt ein verkehrsgerechtes Verhalten des Vorausfahrenden nicht voraus.
LG Saarbrücken, 08.10.2021 - Az: 13 S 85/21
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