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Auffahrunfall und die Anwendung des Anscheinsbeweises

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Voraussetzung für die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist, ist das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn unstreitig ist, dass ein atypischer Umstand vorliegt, der dazu führt, dass als Ursache auch ein gefährliches Fahrmanöver des Vordermannes in Betracht kommt. In diesem Fall fehlt es an der Typizität der Unfallkonstellation, die für die Anwendung des Anscheinsbeweises Voraussetzung ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises liegen nicht vor, wenn der Vordermann ohne einen verkehrsimmanenten Grund abgebremst hat. Dies gilt sowohl dann, wenn das Fahrzeug grundlos abgebremst wurde, als auch dann, wenn das Fahrzeug aufgrund einer Katze abgebremst hat. Von einem Kraftfahrer wird verlangt, dass er auch im Bestreben, ein auf der Fahrbahn befindliches kleines Tier zu retten, keine Ausweich- oder Bremsmanöver durchführen darf, die Gefahren für Menschen oder Sachwerte heraufbeschwören.


AG Ratzeburg, 23.12.2016 - Az: 17 C 247/16

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