Außenrollläden oder -Jalousien haben vielfältige Vorteile. Sie schützen vor ungebetenen Einblicken und Lärm, verbessern die Isolierung und sorgen so im Sommer für kühlere Räume und reduzieren im Winter das Auskühlen der Wohnung. Darüber hinaus erhöhen sie auch den Einbruchsschutz.
Nur dann, wenn die Wohnung bei Anmietung (oder vor einer Modernisierungsmaßnahme) Rollläden bzw. Jalousien aufwies, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass funktionsfähige Rollläden oder Außenjalousien vorhanden sind. Diese gehören dann nämlich zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache.
Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des Mietvertrages ist in diesem Fall das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern. Grundsätzlich lässt die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters unberührt.
Wenn der Mieter ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, so ist kein Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, infolge der Duldung der Modernisierung habe sich der Mieter auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden (AG München, 22.03.2019 - Az: 473 C 22571/18).
Darüber hinaus steht dem Mieter - je nach Umfang der Einschränkung - ein Minderungsrecht bis zu 5% zu (AG Warendorf, 28.03.2000 - Az: 5 C 472/99).
Hat der Mieter Anspruch auf Rollläden oder Jalousien?
Es besteht kein Anspruch darauf, dass an den Fenstern Rollläden oder Jalousien neu - also nachträglich - angebracht werden. Dies gilt auch für Erdgeschosswohnungen.Nur dann, wenn die Wohnung bei Anmietung (oder vor einer Modernisierungsmaßnahme) Rollläden bzw. Jalousien aufwies, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass funktionsfähige Rollläden oder Außenjalousien vorhanden sind. Diese gehören dann nämlich zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache.
Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des Mietvertrages ist in diesem Fall das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern. Grundsätzlich lässt die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters unberührt.
Wenn der Mieter ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, so ist kein Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, infolge der Duldung der Modernisierung habe sich der Mieter auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden (AG München, 22.03.2019 - Az: 473 C 22571/18).
Wann liegt ein Mietmangel vor?
Gehen Rollläden oder Jalousien trotz sachgemäßer Nutzung kaputt, so ist dies ein Mangel. Der Mieter muss dem Vermieter den Mietmangel anzeigen und Abhilfe verlangen.Darüber hinaus steht dem Mieter - je nach Umfang der Einschränkung - ein Minderungsrecht bis zu 5% zu (AG Warendorf, 28.03.2000 - Az: 5 C 472/99).
Wer ist für Rollläden oder Jalousien verantwortlich?
Gehören Rollläden oder Jalousien zur Wohnung, so muss der Mieter diese (zumindest) in gebrauchsfähigem Zustand halten.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine nachträgliche Anbringung. War die Wohnung jedoch bei Anmietung mit Rollläden oder Jalousien ausgestattet, gehören diese zum vertragsgemäßen Zustand und müssen funktionsfähig erhalten werden.
Ja, bei einem Defekt liegt ein Mietmangel vor. Nach einer Mängelanzeige kann dem Mieter je nach Umfang der Einschränkung ein Minderungsrecht von bis zu 5 % zustehen (vgl. AG Warendorf, 28.03.2000 - Az: 5 C 472/99).
Nein, die Reinigung von Außenrollläden oder -jalousien ist grundsätzlich Vermietersache. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Mieter ist in einem Formularmietvertrag unzulässig.
Ja, sofern sie Teile betreffen, die häufigem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Rollladengurte (vgl. AG Zossen, 11.06.2015 - Az: 4 C 50/15). Reparaturen am Rollladenkasten gehören hingegen in der Regel nicht dazu, da dieser nicht dem häufigen Zugriff unterliegt.
Unter der Voraussetzung, dass keine berechtigten Interessen des Vermieters beeinträchtigt werden – insbesondere keine Beschädigung der Außenfassade – ist der Mieter nach vorheriger Einholung einer Genehmigung zur Installation auf eigene Kosten berechtigt.
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