Außenrollläden oder -Jalousien haben vielfältige Vorteile. Sie schützen vor ungebetenen Einblicken und Lärm, verbessern die Isolierung und sorgen so im Sommer für kühlere Räume und reduzieren im Winter das Auskühlen der Wohnung. Darüber hinaus erhöhen sie auch den Einbruchsschutz.
Hat der Mieter Anspruch auf Rollläden oder Jalousien?
Es besteht kein Anspruch darauf, dass an den Fenstern Rollläden oder Jalousien neu - also nachträglich - angebracht werden. Dies gilt auch für Erdgeschosswohnungen.
Nur dann, wenn die Wohnung bei Anmietung (oder vor einer
Modernisierungsmaßnahme) Rollläden bzw. Jalousien aufwies, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass funktionsfähige Rollläden oder Außenjalousien vorhanden sind. Diese gehören dann nämlich zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache.
Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des
Mietvertrages ist in diesem Fall das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern. Grundsätzlich lässt die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters unberührt.
Wenn der Mieter ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, so ist kein Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, infolge der Duldung der Modernisierung habe sich der Mieter auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden (AG München, 22.03.2019 - Az:
473 C 22571/18).
Wann liegt ein Mietmangel vor?
Gehen Rollläden oder Jalousien trotz sachgemäßer Nutzung kaputt, so ist dies ein
Mangel. Der Mieter muss dem Vermieter den Mietmangel anzeigen und Abhilfe verlangen.
Darüber hinaus steht dem Mieter - je nach Umfang der Einschränkung - ein
Minderungsrecht bis zu 5% zu (AG Warendorf, 28.03.2000 - Az:
5 C 472/99).
Wer ist für Rollläden oder Jalousien verantwortlich?
Gehören Rollläden oder Jalousien zur Wohnung, so muss der Mieter diese (zumindest) in gebrauchsfähigem Zustand halten.
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