Im vorliegenden Fall wurde unter § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages vom 25.10.2007 vereinbart, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen bzw. die Behebung von Bagatellschäden übernimmt, sofern diese einen Preis von 75,00 € nicht übersteigen. Anschließend haben sie geregelt, dass sich diese Regelung auf Teile des Mietobjektes bezieht, die dem Gebrauch des Mieters dienen, nämlich Rollladen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Türen, Fensterrahmen, Wasserhähne, Badlüfter, Mischbatterien, Warmwasserbereiter, Wasch- und Abflussbecken, Klosetts einschl. Spülkasten u.s.w.
Strittig war, wer die Kosten für die Entlüftung der Heizung (46,65 €) zu tragen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Entlüftung nicht unter die Regelung des § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages fällt.
Strittig war, wer die Kosten für die Entlüftung der Heizung (46,65 €) zu tragen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Entlüftung nicht unter die Regelung des § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages fällt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


