Im zu entscheidenden Fall verlangte die Mieterin vom Vermieter, die Beseitigung von
Schimmel, wobei strittig war, ob die Schimmelschäden bau- oder nutzungsbedingt waren.
Nach sieben Jahren Mietdauer begann die Mieterin festzustellen, dass sich im Schlaf- und Kinderzimmer ihrer Wohnung im Fenster- und Wandbereich Schimmel bildete.
Über den Mieterverein ließ die Mieterin die Schäden bei der Hausverwaltung des Vermieters anzeigen. Auf ihre Schadensanzeige hin erklärte die Hausverwaltung, soweit Schimmelschäden vorlägen, würden diese von Vermieterseite beseitigt.
In der Folge beauftragte die Hausverwaltung ein Architekturbüro mit der Begutachtung der Ursachen der Schimmelschäden. In seinem Gutachten stellte der Architekt fest, dass keine größeren Wärmebrücken in dem Objekt bestehen und schlug als Abhilfe eine dauerhafte Entlüftung der Räumlichkeiten mithilfe eines Entlüftungseinsatzes vor.
Die Mieterin
minderte aufgrund der Schimmelschäden ihre Miete um 10% und forderte über den Mieterverein die Hausverwaltung erneut zur Beseitigung der Schimmelschäden auf.
Die Mieterin behauptete, die Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden in ihrer Mietwohnung beruhten auf Baumängeln des Objekts. Sie ist daher der Ansicht, der Vermieter hätte diese Schäden zu beseitigen.
Der Vermieter behauptete, die Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden seien nutzungsbedingt, sie beruhten insbesondere auf einem mangelhaften Lüftungs- und Heizverhalten der Mieterin. Die Mieterin habe die Schäden daher zu vertreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Mieterin hat als Klägerin einen Anspruch gegen den beklagten Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in ihrer Wohnung sowie der hierfür jedenfalls teilweise verantwortlichen Baumängel aus
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
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