Nach dem Urteil des BGH vom 28.9.2007 - Az:
V ZR 276/06 - können auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bundes- und landesrechtliche Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden, wenn Wohnungseigentümer vereinbart haben, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen.
Nach Art. 47 AGBGB kann der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,5 Meter oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Daraus folgt, dass ein Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen darauf besteht, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen.
Die landesrechtlichen Nachbarvorschriften konkretisieren hier den Inhalt des Rücksichtnahmegebotes nach § 14 Nr. 1 WEG. Durch den Umstand, dass die Kirschlorbeerhecke die Höhe von 2 Metern übersteigt, liegt eine Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus vor. Daher kann gemäß den §§ 15 III WEG, 1004 BGB eine Unterlassung dieser Störung verlangt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den baulichen Gegebenheiten, insbesondere dem geringen Abstand der beiden Baukörper.
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