Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 394.140 Anfragen

Rollläden sind zum Benutzen da!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wollten die Kläger einem Nachbarn die Nutzung seiner elektrischen Rollläden in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr untersagen lassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Rolläden gerade zur Nachtzeit (vorliegend: abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr) benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln.

Dem Benutzer einer Wohnung ist auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt.

Dies ergibt sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden ist objektiv geringfügig.

Auch wenn die Rolläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rolläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören.


AG Düsseldorf, 29.11.2010 - Az: 55 C 7723/10

ECLI:DE:AGD:2010:1129.55C7723.10.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.140 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.

Verifizierter Mandant