Der Diebstahl von Ausweisdokumenten unmittelbar vor Reiseantritt stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, der Reisende zu einem entschädigungsfreien Rücktritt vom Pauschalreisevertrag berechtigt. Die Beschaffenheit, Gültigkeit und das rechtzeitige Vorliegen von Reisedokumenten fallen in die alleinige Risikosphäre des Reisenden. Auch eine polizeiliche Verlustmeldung ersetzt kein gültiges Ausweisdokument und berechtigt einen Reiseveranstalter daher nicht zur Einschiffung.
Wann ist der kostenfreie Rücktritt von einer Reise möglich?
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender von einem Pauschalreisevertrag entschädigungsfrei zurücktreten kann, wenn ihm kurz vor Reiseantritt das Ausweisdokument gestohlen wird und der Reiseveranstalter ihm deshalb die Einschiffung verweigert. Maßgeblich ist § 651h BGB, der die Rechtsfolgen eines Rücktritts vor Reisebeginn regelt.
Tritt ein Reisender vor Beginn der Pauschalreise zurück, verliert der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigungspflicht entfällt nur dann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB).
Wann liegt ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vor?
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind als eine außerhalb der Kontrolle der sich hierauf berufenden Partei liegende Situation zu verstehen, deren Folgen sich auch durch das Treffen aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Als Beispiele werden insoweit Kriegshandlungen, terroristische Bedrohungen, erhebliche Gesundheitsrisiken durch Krankheitsausbrüche am Reiseziel oder Naturkatastrophen genannt. Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, dass es sich um allgemeine Lebensverhältnisse handelt, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und daher keiner der beiden Risikosphären zugeordnet werden können.
Demgegenüber fällt die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere - deren Gültigkeit, das rechtzeitige Vorliegen zum Reiseantritt sowie ihre Tauglichkeit für die konkret vorgesehene Reise - in die Angelegenheit des Reisenden selbst. Da diese Umstände mit der Person des Reisenden verbunden sind, gehören sie regelmäßig zu seiner eigenen Risikosphäre und nicht zu derjenigen des Reiseveranstalters (vgl. BGH, 16.05.2017 - Az: X ZR 142/15). Ist der Reisende persönlich nicht zur Teilnahme an der Reise in der Lage, weil ihm die erforderlichen Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seiner Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden.
Ändert ein Diebstahl kurz vor Reiseantritt diese Risikoverteilung?
Auch der Umstand, dass ein Ausweisdokument noch kurz vor Reiseantritt in gültiger Form vorlag und erst unmittelbar davor gestohlen wurde, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Diebstahlrisiko stellt keinen allgemeinen, vom Einzelnen nicht beeinflussbaren äußeren Umstand dar. Vielmehr besteht für jeden Reisenden individuell die Möglichkeit, das persönliche Risiko, Opfer eines Diebstahls zu werden, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen sowie durch die Entscheidung, an diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Wertgegenstände nicht mitzuführen oder solche Orte gänzlich zu meiden, zu beeinflussen.
Vorliegend wurde der Ehefrau des Klägers ihr Personalausweis am Tag vor der geplanten Einschiffung in Kopenhagen gestohlen, woraufhin sie trotz polizeilicher Verlustmeldung von der Einschiffung ausgeschlossen wurde. Ein Vortrag dazu, dass alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Diebstahls getroffen worden wären, erfolgte nicht, sodass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 S. 2 BGB nicht erfüllt waren.
War die Verweigerung der Einschiffung ohne gültigen Ausweis rechtmäßig?
Ein gültiges Ausweisdokument ist auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU grundsätzlich erforderlich. Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und stellt damit kein Ausweisdokument dar, sodass sie ein gültiges Reisedokument nicht ersetzen kann. Die Verweigerung der Einschiffung durch das Reiseunternehmen erfolgte vor diesem Hintergrund zu Recht.
Welche Rechtsfolge ergibt sich daraus für den Reisepreis?
Da kein entschädigungsfreier Rücktrittsgrund nach § 651h Abs. 3 BGB vorlag, bleibt der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB berechtigt, eine angemessene Entschädigung für den Reisepreis einzubehalten. Dem Reisenden steht in einem solchen Fall lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des nach Abzug der Entschädigung verbleibenden Betrags zu.
Im zu entscheidenden Fall wurde dem Kläger dementsprechend nur ein Betrag von 277,50 € zugesprochen, während die weitergehende Klage auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises abgewiesen wurde.
AG München, 28.01.2025 - Az: 172 C 24667/24
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