Eine während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn zuvor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Neuerteilung ausgeschlossen hat. Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Fahrerlaubnisregister eingetragen war.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Einschränkung als Ausgestaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes eingeordnet und die damit verbundene Beschränkung des Anerkennungsgrundsatzes als gerechtfertigt angesehen, weil sie der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit allen Unionsbürgern dient (vgl. EuGH, 23.04.2015 - Az: C-260/13). Diese Grundsätze gelten auch für eine isolierte Sperrfrist, da es sich hierbei um eine der Entziehung vergleichbare, entzugsähnliche Maßnahme handelt. Gemeinsames Merkmal dieser Maßnahmen ist, dass sie die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen, welcher im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerwG, 13.02.2014 - Az: 3 C 1.13).
Vorliegend hatte der Angeklagte seine ursprüngliche tschechische Fahrerlaubnis verloren und musste eine neue erwerben. Der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichts hatte jedoch eine achtmonatige Sperrfrist angeordnet. Da der Erwerb der neuen tschechischen Fahrerlaubnis innerhalb dieser Sperrfrist erfolgte, war der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV einschlägig, sodass die neu erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigte.
Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse - wo liegen die Grenzen?
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen innerhalb der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, eine in einem anderen EU-Staat erteilte Fahrerlaubnis ohne weitere Formalität anzuerkennen. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schrankenlos. Bereits das EU-Sekundärrecht sieht vor, dass ein Mitgliedstaat seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auch auf eine ausländische Fahrerlaubnis anwenden kann (Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG; ebenso Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG). Ein Mitgliedstaat kann danach die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist (Art. 11 Abs. 4 UA 2 Richtlinie 2006/126/EG; ebenso Art. 8 Abs. 4 UA 2 Richtlinie 91/439/EWG).Der Europäische Gerichtshof hat diese Einschränkung als Ausgestaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes eingeordnet und die damit verbundene Beschränkung des Anerkennungsgrundsatzes als gerechtfertigt angesehen, weil sie der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit allen Unionsbürgern dient (vgl. EuGH, 23.04.2015 - Az: C-260/13). Diese Grundsätze gelten auch für eine isolierte Sperrfrist, da es sich hierbei um eine der Entziehung vergleichbare, entzugsähnliche Maßnahme handelt. Gemeinsames Merkmal dieser Maßnahmen ist, dass sie die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen, welcher im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerwG, 13.02.2014 - Az: 3 C 1.13).
Fahrerlaubniserwerb während laufender Sperrfrist
Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV gilt die grundsätzliche Berechtigung von Inhabern einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht, wenn ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Wird während einer laufenden Sperrfrist im Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben, greift dieser Ausschlussgrund ein (vgl. BVerwG, 25.08.2011 - Az: 3 C 28/10). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einer Person, gegen die im Inland eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wurde, die Anerkennung eines während dieser Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10). Eine während der Sperrfrist erteilte ausländische Fahrerlaubnis ist demnach auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht anzuerkennen.Vorliegend hatte der Angeklagte seine ursprüngliche tschechische Fahrerlaubnis verloren und musste eine neue erwerben. Der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Strafbefehl eines deutschen Amtsgerichts hatte jedoch eine achtmonatige Sperrfrist angeordnet. Da der Erwerb der neuen tschechischen Fahrerlaubnis innerhalb dieser Sperrfrist erfolgte, war der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV einschlägig, sodass die neu erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigte.
Kommt eine Anerkennung über das Wohnsitzprinzip in Betracht?
Daneben sieht § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV einen weiteren Ausschlussgrund vor: Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gilt danach nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren Wohnsitz im Inland hatten. Dieser Ausschlussgrund knüpft an das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip an, wonach Voraussetzung der Fahrerlaubniserteilung durch einen Mitgliedstaat grundsätzlich ist, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Art. 7 I e) Richtlinie 2006/126/EG; ebenso Art. 7 I b) Richtlinie 91/439/EWG; vgl. auch EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06 und C-343/06; EuGH, 19.05.2011 - Az: C-184/10). Der Inlandswohnsitz muss sich dabei aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergeben; andere Erkenntnisquellen sind hierfür nicht ausreichend. Fehlt es an einem entsprechenden Nachweis aus diesen anerkannten Quellen, kann dieser Ausschlussgrund nicht herangezogen werden, selbst wenn ein Inlandswohnsitz tatsächlich bestanden hat.Welche zusätzliche Voraussetzung gilt für die Strafbarkeit?
Für die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis genügt die materielle Unwirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis allein jedoch nicht. Nach § 28 Abs. 3 S. 3 FeV ist zusätzlich erforderlich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister eingetragen war (vgl. OLG Oldenburg, 08.12.2010 - Az: 1 Ss 102/10; OLG Jena, 01.04.2009 - Az: 1 Ss 164/08; OLG Braunschweig, 12.02.2013 - Az: 1 Ss 81/12; OLG Braunschweig, 07.08.2013 - Az: 1 Ss 48/13). Fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen zur Registereintragung, tragen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen der Nichtanerkennung im Übrigen vorliegen.
OLG Braunschweig, 27.05.2015 - Az: 1 Ss 24/15
ECLI:DE:OLGBS:2015:0527.1SS24.15.0A
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